IT-Systembetreuung

 

Regelung:

Die rein technische Leistung der Hardware- und Netzwerk- und Systembetreuung ist durch das erwähnte BGBL und einen weiteren Erlass des BMBWK (GZ 4.173/2-II/D/99 sowie NEU GZ 682/5-III/6/03 vom 14. Mai 2004) separat geregelt und wird den Schulen finanziell gesondert abgegolten. Die Abgeltung dieser Tätigkeit wird jährlich aus dem Sachaufwandstopf der Schulen bedeckt und anhand einer Staffelung nach Arbeitsplätzen und Schülerzahlen dotiert. Im obigen Schreiben wird mitgeteilt, dass diese Sachaufwandsmittel ausschließlich für die Abgeltung dieser Leistungen zu verwenden sind und diese (NEU!) den Schulen ab 2004 wieder gesondert zusätzlich zur Verfügung gestellt werden!

NEU im  GZ 682/5-III/6/03 vom 14. Mai 2004 ist weiters:
-> Die IT-Arbeitsplätze sind nun mit jenen der Schulverwaltung zu verstehen.
->
Finanzmittel werden den Schulen ab 2004 wieder gesondert zusätzlich zugeteilt.
-> Es gibt höhere jährliche Sockelbeträge.
-> Die Höchstgrenzen sind nach neuen, niedrigeren Schülerzahlen gestaffelt.

 

Die genannten Leistungen sind aus einer Zuständigkeitsmatrix ersichtlich und umfassen die im Erlass erwähnten Tätigkeiten:

 

 

 

Empfehlungen:

 

(1) Firmenbetreuung:

Zur Kostenminimierung und Betreuungsoptimierung im IT-Bereich wird folgendes empfohlen: 

 

  1. BBG-Ausschreibungen für Dienstleistungen im Netzwerkbereich heranziehen (Stand 08.2003: 120,- EUR excl. USt., siehe http://www.bbg.gv.at )

  1. Bestbietende Firma zur rein technischen Leistung der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung beauftragen
    (z.T. Paketpreise für 100 h  zu je 55,- EUR incl. USt., Einzelstunden zu 85,- EUR; mit Fahrtzeitverrechnung; Stand 01.2004 in Vlbg.)

  1. Zeitliche Limitierung bei Wartungsarbeiten an eingegrenzten, fixen Wochentagen.

  1. Information der Direktion über die voraussichtlich durchzuführenden Wartungsarbeiten.

  1. Reihung von anfallenden Wartungsarbeiten nach Dringlichkeit und Stundenbegrenzung.

 

Da in der Betriebspraxis von ca. 2 bis 5 Jahresservicestunden pro Workstation ausgegangen werden muss (siehe u.a. auch http://www.educeth.ch/informatik/berichte/wartung/ ), sind bisherige Budgetzuteilungen an Schulen SEHR KNAPP bemessen!

Diese sind seit 1999 NICHT mehr adaptiert d.h. erhöht worden und reichen meist NICHT aus! Es gibt deshalb für diese Wartungszwecke selten Angebote von Gewerbetreibenden bzw. fast gar keine von Großfirmen - was jedoch wünschenswert wäre!

Neu - ab 2004 - sind erhöhte Staffelbeträge und geringere Schülerhöchstgrenzen!

 

 

(2) In Form einer Abgeltung für Bundeslehrer oder Bundesbedienstete im Rahmen einer Nebentätigkeit:

 

Es besteht die Möglichkeit einer Betreuung für Hardware-, Netzwerk- und Systemsoftware im Rahmen des BGBL. II/29/1999  bzw. GZ 4.173/2-II/D/99 in Form einer Abgeltung für Bundeslehrer oder Bundesbedienstete im Rahmen einer Nebentätigkeit. Bei Inanspruchnahme muss die lohnsteuerpflichtige Auszahlung dieses IT-Betreuungsgeldes mit entsprechenden Schlüsseln (1786...lohnsteuerpflichtig , 1787 bei einkommenssteuerpflichtiger Nebentätigkeit z.B. als neuer Selbständiger. oder Gewerbebetreibender   bzw.   2786 - 112708 laufend oder 1786 fallweise -112708 Auszahlung) der Kontenrichtlinien von  UT8 durchgeführt werden. Auszahlungen erfolgen sodann für Bundesbedienstete wie im Falle von früheren "Belohnungen".

Eine Nebentätigkeit liegt z.B. laut BDG vor, wenn dem Beamten ohne Zusammenhang mit seinen dienstlichen Aufgaben weitere Tätigkeiten für den Bund in einem anderen Wirkungsbereich übertragen bzw. angenommen  werden.

   Mögliche Basis eines  Mustervertrages(als PDF-Datei oder als RTF-Datei ) mit Stundenlimitierung durch Anzahl der IT-Arbeitsplätze mal Jahresdurchschnittswartungsstundenzahl (1 - 3) pro IT-Arbeitsplatz (und Checkliste für Dienststellenleiter).

 

 

 

Ältere Regelungen:

 Netzwerkbetreuung als 'Neuer Selbständiger'...(Jillecek P.)

 Zuständigkeit, Musterverträge und Angebote bez. Abgeltung IT-Netzwerkbetreuung

 Download PDF-Zuständigkeitsmatrix IT-Kustode und Unternehmen, Konzeptionelle Aufteilung

 Konzepte: IT-Kustodiate und Netzwerkbetreuung vom 25.5.1999 LSR Vlbg

 IT-Betreuung als 3. Variante: Abgeltung im Rahmen einer Nebentätigkeit 29.11.1999

 Rundschreiben bez. UT8-Auszahlungstopf IT-Betreuung: Kontenrichtlinien