Frequently asked questions: FAQ
(1) Kann ein Direktor eine beamtete
Lehrperson verpflichten/zwingen, das IT-Kustodiat
nach Erlass BGBl II, Nr.29, 1999 zu führen?
Hintergrund: a) Beamten-Dienstrecht BDG (Jahrbuch 2000, Seite 233):
§ 211: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes
(Lehrverpflichtung) sowie zur genauen
Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden
Obliegenheiten verpflichtet
und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
§ 212: (2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kannd er Lehrer vorübergehend auch
zur Erteilung
des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden, für die er
nicht lehrbefähigt ist.
Antwort:
Aus dem SchUG:
§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die
Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der
Vorsorge für
einen den pädagogischen Grundsätzen
entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel
und sonstigen Schuleinrichtungen zu
betrauen (Kustoden).
D.h. der Direktor muss einen Kustos bestimmen genauso wie er einen Klassenvorstand bestimmen muss, falls sich niemand meldet!
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(2)
Kann ein Direktor eine beamtete oder
sonstige Lehrperson verpflichten/zwingen,
die seit 1999 aufgesplittete Tätigkeit IT-Kustos für den pädagogisch-fachlichen
Teil
und IT-Systembetreuung (rein technische Leistung der Hardware-/Netzwerk- u.
Systembetreuung mit gesondertem, zweckgewidmeten Budgettopf) in EINER Person
wahrzunehmen?
Hintergrund: GZ4.173/2-III/D/99, Seite 3 und NEU GZ 682/5-III/6/03 (Siehe Abgeltungsregelung)
... Die Aufsplittung der Tätigkeiten entspricht einem zeitgemäßen flexiblen
Lösungsmodell, das sowohl der
zukünftigen technischen Entwicklung als auch den strukturellen Veränderungen
im Schulwesen (Dezentralisierung, Autonomie)
Rechnung tragen soll: Die Entscheidung, wie personelle und finanzzielle
Ressourcen genutzt werden, kann abhängig von den
spezifischen Bedürfnissen und vorhandenem Know-how am Schulstandort getroffen
werden.
Antwort:
NEIN: Die IT-Systembetreuung gehört NICHT zu den im SchUG definierten Funktionen eines Lehrers!
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(3)
Kann ein Direktor eine Lehrperson dazu
verpflichten/zwingen diese
(unterbezahlte?) IT-Systembetreuung wahrzunehmen?
Hintergrund: Im Erläuterungsblatt zur Begutachtung des BGBl II, Nr.29, 1999 (siehe Vorblatt) steht:
... Hiebei sollen jedoch nur mehr jene Tätigkeiten abgegolten werden, die
pädagogisch-fachlichen Charakter haben; die hard- und
systemsoftwaremässige Betreuung, die nicht zwingend durch Lehrer
erfolgen muss, soll künftig im Wege der Auslagerung in die
autonome Entscheidung der Schule fallen (z.B. durch Serviceverträge mit
einer Firma oder durch externe oder interne Experten)
und ist daher nicht mehr Gegenstand der Verordnung. ...
Antwort:
NEIN: Die IT-Systembetreuung gehört NICHT zu den im SchUG definierten Funktionen eines Lehrers!
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