Es gibt ein so genanntes Vorblatt bei der Begutachtung der Verordnung (BGBl 29/1999):

 

 

VORBLATT

Problem:

Wesentliche technische Weiterentwicklungen im IT-Bereich haben dazu gefuehrt, dass die in den beiden gegenstandlichen Verordnungen geregelten

Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen

Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess sind.

Ziel und Inhalt:

Umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen; bezogen nur mehr auf jene Tatigkeiten, die padagogisch-fachlichen Charakter

haben.

Alternativen:

keine

Kosten:

Einsparung bei UT 0 (Personalaufwand) von ca. 9,5 Mio S jaehrlich; Mehraufwand beim Sachaufwand (UT 8) von ca. 49,5 mio S jahrlich;

Differenzbetrag ca. 40 mio S jahrlich.

 

EU-Konformitat:

gegeben

 

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ERLAEUTERUNGEN

 

Aufgrund der technischen Weiterentwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologien sind die in den beiden

gegenstaendlichen Verordnungen geregelten Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der

verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess. Die Arbeitsvorgaenge der ehemals so bezeichneten EDV

haben sich um Arbeitsvorgange mit Zugriff auf globale elektronische Netze und multimediale elektronische Anwendungen erweitert. Als Sammelbegriff

fuer alle diese Aktivitaten wurde daher der Begriff "Informationstechnologie" (IT) gewaehlt. Die vorliegende Novelle hat eine

umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen zum Inhalt. Als solche sind Arbeitsplaetze an

funktionstuechtigen, laufend im Unterricht verwendeten Geraeten bzw. Anlagen zu verstehen. Hiebei sollen jedoch nur mehr jene Tatigkeiten

abgegolten werden, die padagogisch-fachlichen Charakter haben; die hard- und systemsoftwaremaessige Betreuung, die nicht zwingend durch Lehrer

erfolgen muss, soll kuenftig im Wege der "Auslagerung" in die autonome Entscheidung der Schule fallen (z.B. durch Servicevertrage mit einer Firma

oder durch externe oder interne Experten) und ist daher nicht mehr Gegenstand der Verordnung.

 

Die verwendeten Begriffe und Definitionen wurden bewusst weit gehalten, um staendige Aenderungen der Verordnung durch hard- und softwaremaessige

Weiterentwicklungen hintanzuhalten.

 

Grundsatz der Neuregelung ist die sachlich groesstmoegliche Gleichbehandlung aller in den beiden gegenstandlichen Verordnungen

angefuerten Schularten bei der paedagogisch-fachlichen Betreuung von unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetzen. Die fuer Zwecke der

Schulverwaltung verwendeten IT-Arbeitsplaetze sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, da deren Betreuung nicht durch die IT-Kustoden

vorgesehen ist. Die Bemessung der Abgeltung soll aufgrund der Kriterien "Anzahl der IT-Arbeitsplatze" und "Schuelerzahl" erfolgen.

 

In Par.11 wurde ein Verweis auf Par.6 eingefuegt und die nicht mehr aktuelle Schulartbezeichnung "Bildungsanstalt fuer Erzieher" durch die

Bezeichung "Bildungsanstalt fuer Sozialpaedagogik" ersetzt.

 

Beispiel fuer die Ermittlung der Einrechnung an einer Schule (Par.6 und 8):

 

Hoehere technische Lehranstalt mit 480 Schuelern und 130 IT-Arbeitsplaetzen, hievon 30 CAD/CAM-Arbeitsplaetze.

Zunaechst ist die Einrechnung fuer die IT-Arbeitsplaetze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (in diesem Fall CAD/CAM- Anlagen) zu

ermitteln:

Gemaess Par.8 Abs.2 sind dies 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II. Die restlichen (100) IT-Arbeitsplatze sind gemaess Par.6 Abs.2 in die

Lehrverpflichtung einzurechnen (keine Doppeleinrechnung zulaessig! siehe Par.8 Abs.4); es wuerden sich nach dem ersten Satz dieser Bestimmung

weitere 6 Wochenstunden ergeben. Da aber der zweite Satz eine Deckelung nach der Anzahl der Schueler vorsieht, gebuehren in diesem Fall jedoch nur

4 Wochenstunden. An dieser HTL sind also fuer die paedagogisch-fachliche Betreuung aller unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetze insgesamt 10

Wochenstunden der LVG II in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die auf mehrere Kustoden aufgeteilt werden konnen (siehe Par.9).

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Durch die Neuregelung ergibt sich eine Verringerung der eingerechneten Wochenstunden um 203;

bei Lehrverpflichtungsgruppe II (1,105 Werteinheiten) sind dies 224,315 Werteinheiten weniger pro Jahr. Laut Anhang 3.1 zur

Kostenrechnungsrichtlinie zu Par.14 BHG ist fuer die Verwendungsgruppen LPA/L 1 ein Betrag von 42.214 S pro Jahreswerteinheit anzusetzen; insgesamt

ergeben sich somit Einsparungen beim Personalaufwand (UT 0) in Hoehe von 9,469.233 S jaehrlich.

 

Fuer die hard- und systemsoftwaremaessge Betreuung, die kuenftig im Wege der "Auslagerung" erfolgen soll, sind insgesamt 49,475.000 S pro Jahr bei

der UT 8 zu veranschlagen; abzueglich der Einsparung bei der UT 0  verbleibt daher ein Mehraufwand von 40,005.767 S, welcher im Budgetjahr

1999 durch ressortinterne Umschichtungen zu bedecken ist.