VORBLATT Problem:
Wesentliche technische Weiterentwicklungen im IT-Bereich haben dazu gefuehrt, dass die in den beiden gegenstandlichen Verordnungen geregelten
Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen
Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess sind.
Ziel und Inhalt:Umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen; bezogen nur mehr auf jene Tatigkeiten, die padagogisch-fachlichen Charakter
haben.
Alternativen: keine Kosten:Einsparung bei UT 0 (Personalaufwand) von ca. 9,5 Mio S jaehrlich; Mehraufwand beim Sachaufwand (UT 8) von ca. 49,5 mio S jahrlich;
Differenzbetrag ca. 40 mio S jahrlich.
EU-Konformitat:
gegeben
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
ERLAEUTERUNGEN
Aufgrund der technischen Weiterentwicklung im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologien sind die in den beiden
gegenstaendlichen Verordnungen geregelten Einrechnungsbestimmungen fuer Kustoden im IT-Bereich sowohl bezueglich des Regelungsinhaltes und der
verwendeten Begriffe als auch des heute gegebenen Arbeitsaufwandes nicht mehr zeitgemaess. Die Arbeitsvorgaenge der ehemals so bezeichneten EDV
haben sich um Arbeitsvorgange mit Zugriff auf globale elektronische Netze und multimediale elektronische Anwendungen erweitert. Als Sammelbegriff
fuer alle diese Aktivitaten wurde daher der Begriff "Informationstechnologie" (IT) gewaehlt. Die vorliegende Novelle hat eine
umfassende Aktualisierung der Einrechnung fuer die Betreuung von IT-Arbeitsplaetzen zum Inhalt. Als solche sind Arbeitsplaetze an
funktionstuechtigen, laufend im Unterricht verwendeten Geraeten bzw. Anlagen zu verstehen. Hiebei sollen jedoch nur mehr jene Tatigkeiten
abgegolten werden, die padagogisch-fachlichen Charakter haben; die hard- und systemsoftwaremaessige Betreuung, die nicht zwingend durch Lehrer
erfolgen muss, soll kuenftig im Wege der "Auslagerung" in die autonome Entscheidung der Schule fallen (z.B. durch Servicevertrage mit einer Firma
oder durch externe oder interne Experten) und ist daher nicht mehr Gegenstand der Verordnung.
Die verwendeten Begriffe und Definitionen wurden bewusst weit gehalten, um staendige Aenderungen der Verordnung durch hard- und softwaremaessige
Weiterentwicklungen hintanzuhalten.
Grundsatz der Neuregelung ist die sachlich groesstmoegliche Gleichbehandlung aller in den beiden gegenstandlichen Verordnungen
angefuerten Schularten bei der paedagogisch-fachlichen Betreuung von unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetzen. Die fuer Zwecke der
Schulverwaltung verwendeten IT-Arbeitsplaetze sind nicht Gegenstand der vorliegenden Verordnung, da deren Betreuung nicht durch die IT-Kustoden
vorgesehen ist. Die Bemessung der Abgeltung soll aufgrund der Kriterien "Anzahl der IT-Arbeitsplatze" und "Schuelerzahl" erfolgen.
In Par.11 wurde ein Verweis auf Par.6 eingefuegt und die nicht mehr aktuelle Schulartbezeichnung "Bildungsanstalt fuer Erzieher" durch die
Bezeichung "Bildungsanstalt fuer Sozialpaedagogik" ersetzt.
Beispiel fuer die Ermittlung der Einrechnung an einer Schule (Par.6 und 8):
Hoehere technische Lehranstalt mit 480 Schuelern und 130 IT-Arbeitsplaetzen, hievon 30 CAD/CAM-Arbeitsplaetze.
Zunaechst ist die Einrechnung fuer die IT-Arbeitsplaetze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (in diesem Fall CAD/CAM- Anlagen) zu
ermitteln:
Gemaess Par.8 Abs.2 sind dies 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II. Die restlichen (100) IT-Arbeitsplatze sind gemaess Par.6 Abs.2 in die
Lehrverpflichtung einzurechnen (keine Doppeleinrechnung zulaessig! siehe Par.8 Abs.4); es wuerden sich nach dem ersten Satz dieser Bestimmung
weitere 6 Wochenstunden ergeben. Da aber der zweite Satz eine Deckelung nach der Anzahl der Schueler vorsieht, gebuehren in diesem Fall jedoch nur
4 Wochenstunden. An dieser HTL sind also fuer die paedagogisch-fachliche Betreuung aller unterrichtlich verwendeten IT-Arbeitsplaetze insgesamt 10
Wochenstunden der LVG II in die Lehrverpflichtung einzurechnen, die auf mehrere Kustoden aufgeteilt werden konnen (siehe Par.9).
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Neuregelung ergibt sich eine Verringerung der eingerechneten Wochenstunden um 203;
bei Lehrverpflichtungsgruppe II (1,105 Werteinheiten) sind dies 224,315 Werteinheiten weniger pro Jahr. Laut Anhang 3.1 zur
Kostenrechnungsrichtlinie zu Par.14 BHG ist fuer die Verwendungsgruppen LPA/L 1 ein Betrag von 42.214 S pro Jahreswerteinheit anzusetzen; insgesamt
ergeben sich somit Einsparungen beim Personalaufwand (UT 0) in Hoehe von 9,469.233 S jaehrlich.
Fuer die hard- und systemsoftwaremaessge Betreuung, die kuenftig im Wege der "Auslagerung" erfolgen soll, sind insgesamt 49,475.000 S pro Jahr bei
der UT 8 zu veranschlagen; abzueglich der Einsparung bei der UT 0 verbleibt daher ein Mehraufwand von 40,005.767 S, welcher im Budgetjahr
1999 durch ressortinterne Umschichtungen zu bedecken ist.