Abgeltung der Betreuung des pädagogischen

IT-Netzwerkes aus UT8-Geldern

lt. BGBl.II.29/1999:

 

(1) Ausstellen von Rechnungen je nach Arbeitsanfall für 'Neue Selbständige' oder Gewerbetreibende:

 

Vergleichsangebote: Achtung, regional unterschiedlich!

Pro Arbeitsstunde excl. USt. (Nov. 1999):

Vorarlberg:     Comino                 ATS     890,-

                              Pircher                  ATS 1.290,-

                              Max Comp Götzis ATS 1.190,-

Vom Fachverband 'Computing und Unternehmensberatung Vlbg' empfohlene Richtwerte Kategorie 2 der Tarifpositionen (ohne Zuschläge je nach Arbeitszeit):

                                ATS 1.250,- bzw. ATS 1.470,-

Siehe auch:          www.cub.at       oder      www.ubdv.or.at

 

 

(2) Zuständigkeitsmatrix IT-Kustode und Unternehmen, Konzeptionelle Aufteilung:

 

Kurzzusammenfassung der Unternehmenszuständigkeit:

AG00051_.gif (1652 Byte)Installation Server HW/BS/Management

AG00051_.gif (1652 Byte)Installation Arbeitsplätze HW/BS

AG00051_.gif (1652 Byte)Installation Netzwerkkomponenten

AG00051_.gif (1652 Byte)Installation geprüfter Anwendungen zentral

AG00051_.gif (1652 Byte)Benutzerverwaltung

AG00051_.gif (1652 Byte)Vergabe von Berechtigungen auf BS-Ebene (Server)

AG00051_.gif (1652 Byte)Backup und Recovery

AG00051_.gif (1652 Byte)System Tuning und Performancemanagement

AG00051_.gif (1652 Byte)Reparatur Server und WS Hardware

AG00051_.gif (1652 Byte)Reparatur Ein/Ausgabekomponenten HW

AG00051_.gif (1652 Byte)Systemwiederherstellung nach Ausfall bei Server und WS

AG00051_.gif (1652 Byte)BS-Upgrades und Servicepacks

AG00051_.gif (1652 Byte)Parametrisierung der Systemumgebung Server

AG00051_.gif (1652 Byte)Drucker einrichten/ändern

AG00051_.gif (1652 Byte)Unterstützung des IT-Kustoden bei:

          Test neuer Anwendungen

          Installation geprüfter Anwendungen dezentral WS-Rollout

          Vergabe von Berechtigungen an WS

          Backup und Restore während Betriebsführung

 

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(3) Musterverträge in Form eines 'Freien Dienstvertrages' bzw. eines 'Werkvertrages':

 

Mustervertrag 1:

 

FREIER DIENSTVERTRAG

§ 1
VERTRAGSPARTEIEN

 

Dieser Vertrag über die Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht wird abgeschlossen zwischen der Republik Österreich, vertreten durch

 

Schule , im folgenden mit "Auftraggeber" bezeichnet,

und

, im folgenden mit "Auftragnehmer" bezeichnet.

 

 

§ 2
VERTRAGSGEGENSTAND

 

Der Auftragnehmer erbringt folgende Leistungen im Zusammenhang mit der Hardware-, Netzwerk- und Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht

*)

 

§ 3
VERTRAGSDAUER

Der Vertrag wird für den Zeitraum vom 1.1.1999 bis 31.12.1999 abgeschlossen.

Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären.

 

 

§ 4
LEISTUNGEN

Störungen können während der Schulzeit zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr beim Auftragnehmer gemeldet werden.

 

Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber gegenüber die Verpflichtung, die oben angeführten Leistungen auszuführen, wobei der Auftragnehmer das Recht hat, sich dabei durch eine geeignete Person vertreten zu lassen.

 

Hinsichtlich des Vertreters hat der Auftragnehmer das Einvernehmen mit dem Direktor herzustellen.

 

Der Auftragnehmer führt diese Tätigkeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten des (Schule) durch.
Es steht ihm frei, wann bzw. zu welchen Zeiten er die Arbeiten leistet.

Der Auftragnehmer (sowie sein Vertreter) hat die ihm durch das gegenständliche Rechtsverhältnis übertragenen Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit der größtmöglichen Sorgfalt zu erfüllen.

 

Die Kosten für jegliche auszutauschende bzw. neu anzuschaffende Hard- und Software gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

 

§ 5
ENTGELT

Das Entgelt für eine Stunde Arbeitsleistung beträgt .......-. (Richtwert)

Die Rechnungslegung erfolgt quartalsweise/monatlich *) im Nachhinein.

 

§ 6
SONSTIGES

 

  1. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer halten hiemit fest, dass es sich bei diesem Vertrag um einen freien Dienstvertrag handelt.

Beiden Vertragsparteien ist bewusst, dass sämtliche Rechtsvorschriften über den Dienstnehmerschutz, insbesondere für den Krankheitsfall, sowie Bestimmungen des Arbeitsrechts wie zB. Urlaubs- und Abfertigungsbestimmungen, auf das gegenständliche Rechtsverhältnis keine Anwendung finden.

b) Ein allfälliger Dienstnehmerbeitrag zur Sozialversicherung wird vom Auftraggeber einbehalten und abgeführt. Lediglich ein allfälliger Dienstgeberbeitrag bzw. ein pauschalierter Dienstgeberbeitrag zur Sozialversicherung wird vom Auftraggeber sowohl zunächst entrichtet als auch endgültig getragen.

 

§ 7
GERICHTSVEREINBARUNG

 

Es gilt österreichisches Recht.

 

Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Feldkirch vereinbart.

 

 

§ 8
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

Der Auftraggeber und der Auftragnehmer vereinbaren hiemit, dass

  1. der Gegenstand des gegenständlichen Vertrages durch das gegenständliche Vertragswerk erschöpfend und – unbeschadet der Bestimmung unter lit c – abschließend geregelt ist;
  2. alle, aus früherer Zeit allenfalls noch bestehende, den Gegenstand dieses Vertrages betreffende mündliche oder schriftliche Vereinbarungen aufgehoben werden;
  3. Abänderungen und Ergänzungen des gegenständlichen Vertrages zu ihrer Rechtsverbindlichkeit zwischen dem Auftragnehmer einerseits und dem
  4. Auftraggeber andererseits der Schriftform bedürfen;

 

 

 

 

 

 

 

Für den Auftraggeber Der Auftragnehmer

(Dir. NN) (Mag. MM)

 

 

Mustervertrag 2:

 

 

WERKVERTRAG

 

abgeschlossen zwischen (Schulbezeichnung), im Folgenden kurz Auftraggeber genannt, einerseits und Herrn/Frau , als Auftragnehmer, andererseits.

   

§ 1

Auftraggeber, Auftragnehmer, Vertragsgegenstand,

gegenständliches Rechtsverhältnis

Das (die) , im Folgenden kurz "Auftraggeber" genannt - überträgt Herrn/Frau

 

§ 2

Werk(Leistungen)

Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiemit gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit der Hardware-, Netzwerk- u. Systembetreuung von IT-Arbeitsplätzen für den Unterricht nachfolgend angeführte Leistungen zu erbringen:

 

+) Nichtzutreffendes streichen

 

§ 3

Vertragsdauer

(1) Das Werkvertragsverhältnis beginnt mit und wird befristet mit .

(2) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung für beendet zu erklären.

Insoweit jedoch eine solche Beendigung des Vertragsverhältnisses für den jeweils anderen Vertragspartner einen Schaden herbeizuführen geeignet ist und es den beendigungswilligen Vertragspartnern zumutbar ist, zur Abwendung eines derartigen Schadens das Vertragsverhältnis noch auf angemessene Zeit fortzusetzen, ist er dazu verpflichtet.

 

 

§ 4

Stellung und Pflichten des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer führt diese Tätigkeiten grundsätzlich in den Räumlichkeiten, des

durch. Es steht ihm frei, wann bzw. zu welchen Zeiten er die Arbeiten leistet.

(2) Der Auftragnehmer hat die ihm durch das gegenständliche Rechtsverhältnis übertragenen

Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen zu erbringen.

(3) Der Auftragnehmer ist Dritten gegenüber zum Stillschweigen über Angelegenheiten

verpflichtet, die ihm im Rahmen des gegenständlichen Rechtsverhältnisses zur Kenntnis

gekommen sind.

 

§ 5

Entgelt

(1) Das Honorar für die zu erbringenden Leistungen (§2) beträgt S .

* Wenn Ust. zu bezahlen ist, sollte sie getrennt ausgewiesen werden.

Für die Bezahlung des Honorars werden Abschlagszahlungen in Höhe von oder

Teilhonorare in Höhe von vereinbart.

 

*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.

 

(2) Die Bezahlung des Honorars erfolgt (jeweils) binnen vier Wochen nach Rechnungslegung durch Überweisung auf das vom Auftragnehmer bekannt zu gebende Konto bei einem inländischen Geld- oder Kreditinstitut.

 

§ 6

Sonstiges

  1. Das gegenständliche Rechtsverhältnis ist kein Dienstverhältnis, sodass sämtliche ausschließliche Dienstverhältnisse betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere jene über
  2. den Dienstnehmerschutz und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden. Eine Anmeldung des Auftragnehmers zur Sozialversicherung erfolgt mangels Dienstnehmereigenschaft des Auftragnehmers ebenfalls nicht. Der Auftragnehmer führt die übernommenen Arbeiten als selbständige Tätigkeit durch.

  3. Für die Wahrnehmung einer allfälligen Sozialversicherungspflicht im Rahmen des GSVG und für die Versteuerung des Honorars hat der Auftragnehmer selbst Sorge zu tragen.

 

§ 7

Gerichtsvereinbarung

Für die Entscheidung aller Rechtsstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Rechtsverhältnis soll ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Feldkirch zuständig sein.

  

 

§ 8

Schlussbestimmungen

  1. Der gegenständliche Vertrag wird in einer Ausfertigung errichtet, die beim Auftragnehmer
  2. verbleibt. Der Auftraggeber erhält eine Abschrift.

  3. Abänderung und Ergänzungen des gegenständlichen Vertrages bedürfen zu ihrer Rechts-verbindlichkeit zwischen dem Auftragnehmer einerseits und dem Auftraggeber andererseits der Schriftform.

 

  

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(Ort, Datum) (Ort, Datum)

Für den Auftraggeber Der Auftragnehmer:

 

 

 

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