BESCHAFFUNG VON HARDWARE FÜR DEN INFORMATIKUNTERRICHT AN AHS DES BUNDES

 

Offenes Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz (Lieferauftrag)

 

 

1.  ANGABEN ZUM OFFENEN VERFAHREN

 

Von der ausschreibenden Stelle auszufüllen

Auftraggeber:

 

 

 

Angebotsgegenstand:

 

 

 

 

Erfüllungsort: siehe Anlage zu den Ausschreibungsunterlagen

 

Ausschreibende und vergebende Stelle:

 

 

 

Geschäftszahl:

 

Auskünfte erteilt:

 

 

Telefon:

 

Telefax/E-mail:

 

Ende der Angebotsfrist (§ 67 Bundesvergabegesetz 1997):

 

Ende der Zuschlagsfrist (§ 41 Bundesvergabegesetz 1997):

 

Ort, Datum und Zeit der Angebotseröffnung:

 

 

 

 

In Aussicht genommene Bemusterung angebotener Produkte in Kalenderwoche:

 

 

 

2.            AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN

 

2.1            Allgemeine Ausschreibungsbedingungen         

 

2.1.1            Allgemeines
Das Nichtanerkennen der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen bewirkt
das Aus­scheiden des Angebotes.

 

2.1.2            Maßgebliche Rechtsvorschriften

            Für die Ausschreibung, die Angebotserstellung, die Vergabe und Lieferung gelten die
Be­stimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997 in der geltenden
Fassung und die hiezu ergangenen Verordnungen.

 

2.1.3            Einhaltung von Normen

            Es gelten die für die Ausführung der Lei­stungen in Betracht kommenden europäischen tech-
nischen Normen, eu­ropäi­schen techni­schen Zu­lassungen, ÖNORMEN und ÖVE-Bestimmun­gen. Die dem Ange­bot zugrundelie­genden Normen, Bestimmungen und Zulassungen sind in der am Tag der Auffor­derung zur Angebotsabgabe (Datum des Einladungsschreibens) gül­ti­gen Fassung maßgeblich. Soferne im Leistungsverzeichnis ein technisches Prüfzeichen verlangt wird, ist eine Kopie oder ein Duplikat des Zertifikates bzw. eines ensprechenden Konfor-
mitätszeichens für den angebotenen Gegenstand möglichst bereits dem Angebot anzu-
schließen.

 

2.1.4     Arbeits- und Bietergemeinschaften

            Arbeits- und Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften haben im Auftragsfall eine Erklärung abzugeben, dass sie die be­auftrag­ten Leistungen als Arbeitsge­meinschaft im Sinne des § 15 Z 7 Bundesvergabe­gesetz 1997 erbringen. Bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften haben dem Angebot eine Kopie des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
anzuschließen.

 

2.1.5            Subunternehmerleistungen

            Beabsichtigt der Bewerber, Teile der Leistung, die nicht üblicherweise von Subunternehmen ausgeführt werden, durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so hat er in einem Begleitschreiben zu seinem Angebot (vgl. Punkt 2.2.7 dieser Ausschreibungsunterlagen) Art und
Umfang dieser Leistungsteile sowie auch die Namen der Subunternehmer anzugeben. Im
Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gemäß Punkt 3.1.4 dieser Ausschreibungsunterlagen.

 

2.1.6            Verspätet eingereichte oder eingelangte Angebote

            Angebote, die verspätet eingereicht werden oder verspätet einlangen, bleiben verschlos­sen und werden gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 7 Bundesvergabegesetz 1997 vor der Wahl des An­gebotes für den Zuschlag ausgeschieden.

 

2.1.7     Wahl des Angebotes für den Zuschlag (Zuschlagskriterien)

            Gemäß § 47 Absatz 3 Bundesvergabegesetz 1997 wird sich die Prüfung und Beurtei­lung  der Angebo­te auf jene Angebote beschränken, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kom­men. Die Zuschlagserteilung erfolgt an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot unter jenen Angeboten, die nach Ausscheiden von Angeboten in der Ausschreibung verblieben sind. Die Erfüllung der in diesen Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen, insbesondere der Mindestanforderungen an die ausgeschriebenen Leistungen (Punkte 6.1 bis einschließlich 6.5 dieser Ausschreibungsunterlagen) ist Voraussetzung für eine Zuschlagserteilung. Daneben sind in der angegebenenReihenfolge folgende Kriterien bei der Wahl des
Angebotes für den Zuschlag ausschlaggebend:

 

                (Fortsetzung von Punkt 2.1.7)

 

Kriterium

Erläuterungen

Gewichtung

 

Angebotspreis

 

60 %

 

Qualität

Garantie, Reparatur und Support gemäß diesen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Variante gemäß Punkt 6.6 dieser Ausschreibungsunterlagen

20 %

 

 

Technische und qualitative Eignung der angebotenen Komponenten im Hinblick auf die Anforderungen des Schulbetriebes (zB Robustheit der angebotenen Hardware, Lärmentwicklung, Wärmeentwicklung)

10 %

 

 

Marktpräsenz der angebotenen Komponenten

10 %

 

            Hinsichtlich der Gesamt- bzw. Teilvergabe von Leistungen gilt ferner Punkt 2.2.4 dieser Ausschreibungsunterlagen.

 

 

2.2            Angebotsbestimmungen

 

2.2.1            Erstellung des Angebotes

Die Erstellung des Angebotes hat unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Diese arbeits-, lohn- und sozialrecht-
lichen Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Vertrages örtlich zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einsichtnahme bereitgehalten.

 

            Das Angebot ist unter dem Gesichtspunkt der Vollständigkeit der angebotenen Leistungen zu erstellen. Es dürfen daher im Angebot keinerlei Bauteile oder sonstige Leistungen fehlen,
soweit sie für die Betriebsfähigkeit der Geräte bzw. des angebotenen Systems erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht ausdrücklich erwähnt werden.

 

            Der Bewerber muss sich über die Beschaffungsmöglich­keiten der ausgeschriebenen Mate­ria­lien ein ge­naues Bild machen. Aus Gründen der schweren Erlangbarkeit von Materialien wird
keiner­lei Erhöhung der angebotenen Preise anerkannt und darf auch keine Termin­verzöge­rung eintre­ten. Dies trifft auch dann zu, wenn aus irgendwelchen Gründen das Material an­der­weitig als bei der Angebotserstellung angenommen bezo­gen werden muss.

 

            Verpackungsmaterialien, die PVC oder andere halogenierte Kohlenwasser­stoffe enthalten, sind unerwünscht und sollen bei der Erbringung der Arbeiten und Leistungen nach Möglichkeit nicht verwendet werden.

 

            Wenn der Bewerber fehlende Teilarbeiten, Unklarheiten oder Mängel in den Ausschrei­bungs­-un­terlagen feststellt, Beden­ken gegen die beschriebene Ausführungsart hat, zusätzliche Erläu­terungen zu den Ausschreibungsunterlagen oder eine Berichtigung der Ausschreibung als notwendig er­achtet, so sind die entsprechenden Anfragen schriftlich an die ausschreibende Stelle zu richten. Die ausschreibende Stelle wird jede Anfrage beantworten und bei allge­mei­nem Wett­bewerbsinteresse alle Unternehmen, die Angebotsunterlagen be­hoben ha­ben, ehest­möglich verständigen.

 

            Sämtliche Preise sind in österreichischen Schilling (ATS) anzugeben. An Stelle der Angabe der Preise in österreichischen Schilling kann das Angebot auch in Euro (EUR) ausgepreist werden; in diesem Fall ist bei 8.7 dieser Ausschreibungsunterlagen unter „Wesentliche Vorbehalte und Erklärungen des Bieters“ vom Bieter ausdrücklich zu erklären, dass die Preise in Euro (EUR) angeboten werden. Sämtliche Preise gelten als Festpreise für alle innerhalb der bei Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagsfrist beauftrag­ten Leistungen.

 

            Aus der Erstellung des Angebotes dürfen der ausschreibenden und vergebenden Stelle keinerlei Kosten erwachsen.

 

2.2.2            Ausfertigung des Angebotes

            Der Bewerber hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Für das Angebot sind daher aus­schließlich die von der ausschreibenden Stelle vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen ohne jede Kor­rek­tur oder Ergänzung zu verwenden. Jedes anders
erstellte Angebot wird vor der Wahl des Ange­botes für den Zuschlag ausgeschieden

 

            Vorbehalte gegen die und Ergänzungen zu den Ausschreibungsbedingungen sind aus­schließ­lich auf dem dafür vorgesehen Platz bei 8.7 dieser Ausschreibungsunterlagen anzubringen.

 

            Die Ausschreibungsunterlagen sind sowohl für das Hauptange­bot, als auch für allfäl­lige Alternativangebo­te zu verwenden. Die Eintragungen des Bie­ters sind möglichst mit schwar­zer
Farbe bzw. mit der Schreibmaschine, jedenfalls aber kopierfähig, vorzunehmen.

 

            Das Angebot sowie erläuternde Unterlagen sind in deutscher Sprache an die vergebende Stelle zu richten.

 

            Besondere Ausarbeitungen werden nur dann zurückgestellt, wenn dies spätestens bis zum
Ab­lauf der Angebotsfrist schriftlich verlangt wird. Die Kalkulation und alle hiezu erforder-
li­chen Vorarbeiten, das Ausfüllen von Prüflisten und der Formblätter sowie die Erstel­lung von Al­terna­tivange­boten sind nicht als be­sondere Ausar­beitungen im Sinne der Bestimmungen des Bun­desvergabegesetzes 1997 und der hiezu ergangenen Verord­nungen anzu­se­hen und wer­den daher nicht vergü­tet.

 

2.2.3            Angaben zu den angebotenen Produkten

            Im Abschnitt 8 dieser Ausschreibungsunterlagen sind bei den einzelnen Positionen unter ”Hersteller“ und ”Angebotes Produkt (Type)” jeweils jene Angaben einzutragen, die es der vergebenden Stelle ermöglichen, das Produkt eindeutig zu identifizieren und Verwechslungen mit ähnlichen Produkten auszuschließen.

 

2.2.4            Teilangebote

            Es ist grundsätzlich die einheitliche Vergabe der Netzwerkkonfiguration (Internet-Server, LAN-Server und Workstation) vorgesehen. Teilangebote für den Internet-Server, den LAN-Server und die Workstation bzw. die jeweils dort ausgewiesenen Komponenten sind unzu-
lässig.

 

            Eine gesonderte Vergabe behält sich die vergebende Stelle für den Laserdrucker vor. Für den Laserdrucker sind daher auch Teilangebote zulässig.

 

Schließlich sollen nach Bedarf die im Abschnitt 8 dieser Ausschreibungsunterlagen angeführten Varianten in Anspruch genommen werden können. Bei diesen Varianten behält sich die vergebende Stelle Teilvergaben vor.

 

2.2.5            Alternativangebote

            Freie Alternativangebote sind ein­deutig als solche zu kennzeichnen. Alternativangebote sind neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig, wenn dabei die Er­brin­gung ei­ner qualitativ zumindest gleichwertigen Leistung sichergestellt ist. Den allenfalls erforderlichen Nachweis der Gleichwer­tigkeit hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich
sowohl auf die technischen, als auch auf die rechtlichen Bedingungen der Leistungserbringung beziehen; hinsichtlich der rechtlichen Bedingungen aber nur insofern, als gegenüber den in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen Bedingungen für die vergebende Stelle günstigere Konditionen angeboten werden.

 


Alternativangebote sind aus­schließlich auf Fir­men­papier zu ver­fassen und bei 8.9 dieser Ausschreibungsunterlagen als Angebotsbei­lage ge­sondert anzuführen. Alternativan­gebote sind so zu glie­dern, dass die Vergleichbar­keit mit dem Hauptangebot gewährleistet ist. Soferne sich Alterna­tivange­bote nicht auf Positionen beziehen, für die Teil­angebote zulässig sind, ist vom Bieter der sich unter Berücksichtigung seines Al­ter­nativangebotes ergebende neue Gesamtpreis auszuweisen.

 

2.2.6            Prüflisten und Formblätter

            Die Prüflisten (Abschnitt 7 dieser Ausschreibungsunterlagen) und die Formblätter (Abschnitt 8 die­ser Ausschreibungsunterlagen) sind in allen Punkten genau auszufertigen; sie bil­den
ei­nen Bestandteil des Angebotes. Nur Angebote mit vollständig aus­gefertigten Prüf­li­sten und vollständig ausgefertigten Formblättern werden in die engere Wahl für die Zuschlagser­teilung gezogen.

 

            Reicht der für die Antworten des Bieters vorgesehene Platz in den Prüflisten nicht aus, so sind die Fragen auf Beiblättern zu beantworten; diese sind fortlaufend zu numerieren und dem
Angebot anzuschließen. Die Prüflisten sind auch für allfällige Alternativangebote (siehe
Punkt 2.2.5. dieser Ausschreibungsunterlagen) und angebotene Varianten vollständig auszufüllen.

 

2.2.7            Begleitschreiben zum Angebot

            Allfällige Begleitschreiben zum An­gebot müssen spätestens mit der Abgabe des Ange­botes vorgelegt werden. Begleitschreiben sind aus­schließlich auf Firmen­pa­pier zu ver­fassen und bei Punkt 8.9 dieser Ausschreibungsunterlagen als Angebotsbei­lage ge­sondert anzuführen.
Begleitschreiben zum Angebot, die Än­derungen der Angebots­preise beinhalten, müs­sen dem Leistungs­ver­zeichnis entspre­chend gegliedert sein und die neuen An­gebotssummen sofort
erkennen lassen.

 

2.2.8     Dem Angebot anzuschließende Unterlagen

            Dem Angebot sind für jede angebotene Position nach Möglichkeit Be­schreibungen (bzw. Skizzen) und Fotografien (bzw. Prospekte) der an­gebo­te­nen Produkte bei­zufügen, de­ren Echtheit auf Anfrage der vergebenden Stelle nachweisbar sein muss. Diese Beilagen sind mit den ent­sprechenden Positionsnum­mern des Lei­stungs­ver­zeichnisses zu ver­sehen und nach diesen Nummern geordnet beizulegen. Unter­lagen, die sich auf Gegenstände beziehen, die nicht im Lei­stungsver­zeich­nis ent­halten sind, sind nicht anzuschließen.

 

            Folgende Unterlagen sind dem Angebot jedenfalls anszuschließen:

 

            ·        Angaben zur Anzahl der Personen, die im Unternehmen in einem Ausbildungsverhältnis stehen.

            ·        Kurze Charakterisierung des Unternehmens (Firmenprofil).

            ·        Beschreibung der Serviceorganisation des Unternehmens.

            ·        Referenzliste.

            ·        Kopien oder Duplikate von einschlägig vorgesehenen Zertifikaten, Prüf- oder Konfor-
mitätszeichen bezüglich der Einhaltung der in Österreich geltenden sicherheitstechnischen Vorschriften.

            ·  Die für den Auftraggeber derzeit gültigen Reparaturbedingungen (Preis je Technikerstunde, Wegzeitgebühren und dergleichen).

            ·  Für den angebotenen Laserdrucker Angaben über die erfahrungsgemäß zu erwartenden Folgekosten (Austausch von Teilen, Verbrauchsmaterial) und sonstige Aufwendungen
sowie die Zeiträume, in denen sie voraussichtlich anfallen werden.

 

2.2.9            Nachweise

            Auf Verlangen der vergebenden Stelle hat der Bieter folgende Nach­weise zu erbringen:

            ·  Einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts-oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Bieters, den letzgültigen Kon­toauszug der zuständi­gen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zu­ständi­gen Finanz­behörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Bieters. Diese Unterlagen dienen zum Nachweis, dass Gründe für die Ausschließung von der Teil­nahme am Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 1997 nicht vorliegen.

 

            ·  Eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Bieters oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung.

 

            ·  Eine Erklä­rung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener        Er­zeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind.

 

            ·  Eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber.

 

            ·        Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Produkte bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.

 

            Es wird darauf hingewiesen, dass die vergebende Stelle verpflichtet ist, zur Beurteilung der
beruf­lichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht kommenden Bietern und deren Subunter­nehmern eine Auskunft aus der zentralen Strafevidenz des Bundesmini­sters für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des Auslän­derbeschäftigungs­gesetzes 1975,
BGBl. Nr. 218, in der geltenden Fassung, einzuholen.

 

2.2.10            Angebotsprüfung

            Die vergebende Stelle prüft das Angebot samt den vom Bieter beigelegten Unterlagen, wobei sie sich vorbehält, ergänzende Informationen und Aufklärungen zu den Angeboten (§ 48 Bundesvergabegesetz 1997) zu ver­langen. All­fällige Er­weiterungen der Angebotsunterla­gen auf Grund dieser Prüfung wer­den jedoch nur dann be­rücksichtigt, wenn sie nachträglich von der vergebenden Stelle verlangt werden.

 

            Soferne im Leistungsverzeichnis nicht anderes bestimmt ist, gelten für eine vertiefte Angebotsprüfung jene Positionen als wesentliche Positionen im Sinne des Punktes 4.3.6 der ÖNORM A 2050, deren Gesamtpreis 20% der Gesamtangebotssumme des Bieters für die
jeweilige Leistungsgruppe des beiliegenden Leistungsverzeichnisses übersteigt.

 

2.2.11            Bemusterung

            Die angebotenen Lieferungen und Erzeugnisse sind auf Ersuchen der vergebenden Stelle an einem von dieser zu bestimmenden Termin und Ort kostenlos durch Muster­stücke, die mit den
Positionsnummern des Angebo­tes zu kenn­zeichnen sind, zu bele­gen (Bemusterung).

 

            Die angebotenen Lieferungen und Erzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung in Österreich bemusterbar sein. Durch die Vorlage von Muster­stücken können die Aus­schreibungsbedingungen einschließlich des Leistungs­ver­zeichnisses nicht verändert werden.

 

            Enthalten bereits  die Ausschreibungsunterlagen einen Hinweis, wann voraussichtlich eine
Be­mu­sterung der angebotenen Lieferungen und Erzeugnisse stattfindet (siehe Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen), hat der Bieter damit zu rech­nen, kurzfristig (innerhalb einer
Woche) vom konkreten Zeitpunkt der Be­mu­sterung verstän­digt zu werden. Kann sei­tens des Bieters eine Bemusterung nicht erfol­gen, ist die ver­gebende Stelle hievon un­verzüglich in Kenntnis zu setzen. Die ver­gebende Stelle be­hält sich jedenfalls vor, allfällige Nach­bemusterungen nur auf Ange­bote zu be­schrän­ken, die für eine Zu­schlagserteilung noch in
Betracht kom­men.

 

 

3.         DIE BESTIMMUNGEN DES LEISTUNGSVERTRAGES

 

3.1                 Allgemeines

 

3.1.1     Der Vertrag

            Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Ver­trags­part­ner ergeben sich aus dem Ver­trag, das sind fol­gende dem Vertragsabschluss zu­grundelie­gende Un­terlagen in nach­ste­hen­der Reihen-
fol­ge:

            ·  die schriftliche Vereinbarung, durch die der Vertrag zustandegekommen ist
(Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung, Schluss- oder Gegenschlussbrief oder dergleichen),

            ·        Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und dergleichen, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind und die vom Auftraggeber anerkannt worden sind,

            ·  die für die Ausführung der Leistungen in Betracht kommenden europäischen technischen Normen, europäischen technischen Zulassungen, ÖNORMEN und ÖVE-Bestimmungen,

            ·  die Bestimmungen der ÖNORM A 2060 ”Allgemeine Vertragsbestimmungen für
Leistungen (Werkvertragsnorm)” in der Fassung vom 1. März 1995 soferne in den Bestimmungen des Leistungsvertrages (Punkte 3.1.2 bis einschließlich 3.12.4 dieser Ausschreibungsunterlagen) nicht anderes vereinbart wird.

 

            Der Auftraggeber ist aus Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Personen, bei denen es sich nicht um Organe des Auftraggebers handelt, sind nicht be­rech­tigt, von den
Bestimmungen der Aus­schrei­bung ab­wei­chen­de An­ordnungen zu tref­fen. Im Übrigen gilt Punkt 3.1.8 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages.

 

3.1.2              Wirksamkeit des Vertrages

            Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes kommt das Vertragsverhältnis mit dem Auftrag­neh­mer in dem Zeitpunkt zu­stande, im dem der Bieter die Verständi­gung von der Annahme sei­nes Ange­bo­tes erhält (Zu­schlag). Wird die Zu­schlags­frist über­schritten oder weicht der Auftrag vom Ange­bot ab, so entsteht das Vertrags­verhält­nis erst mit der schriftli­chen Erklärung des Auf­trag­neh­mers, dass er den Auf­trag annimmt. Zur Ab­gabe dieser Er­klä­rung ist dem Bieter eine ange­mes­sene Frist zu setzen.

 

3.1.3              Leistungsgemeinschaft

            Ist der Auftragnehmer eine Leistungsgemein­schaft, so sind alle Gemeinschaftsmitglie­der zur ungeteil­ten Hand zur vertragsgemäßen Erbrin­gung der Lei­stung und für sonstige Ver­bindlich­keiten aus dem Vertrag verpflich­tet.

 

3.1.4              Subunternehmerleistungen

            Die Weitergabe des gesamten Auf­trages an Subun­ter­nehmer ist un­zuläs­sig. Die Weiter­gabe von Tei­len der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Su­bun­ter­neh­mer die für die Ausführung seines Teils er­for­derliche Eig­nung besitzt. Begehrt der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss die Ausführung von Leistungen durch Subunter­nehmer oder die Beauf­tragung eines ande­ren als des dem Auftraggeber ursprünglich bekannt gegebenen Su­bunternehmers, bedarf dies in jedem Fall der schriftli­chen Zustimmung des Auftraggebers.

 

Nimmt der Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages Leistungen Dritter in Anspruch, so können eventuell daraus resultierende Verpflichtungen nicht auf den Auftraggeber übertragen werden.

 

3.1.5              Persönliches Verhalten der Arbeitnehmer des Auf­trag­nehmers

                      Arbeitnehmer, die sich grob ungebührlich verhal­ten oder durch ihr Verhalten die ver­trags­gemäße Durch­füh­rung der Leistung be­einträchtigen bzw. den ge­ordneten Schul­be­trieb stören, sind auf Ver­langen des Auftrag­ge­bers vom Erfüllungsort zu ent­fernen.

 

3.1.6     Arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers

            Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchfüh­rung des Vertrages die in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten (siehe dazu auch Punkt 2.2.1 dieser Ausschreibungsunterlagen). Diese arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Verpflichtungen sind im Falle der Über­tra­gung von Teilen eines Auf­trages an andere Personen auch von die­sen zu erfüllen. Daher hat der Auf­tragneh­mer, wenn er an Subunterneh­mer ver­gibt, diese auf ihre Ver­pflich­tun­gen hinzu­weisen.

 

3.1.7              Informationspflicht

            Sobald für den Auftragnehmer Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße
Erfüllung in Frage stellen könnten, hat er dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm erwogene Maßnahmen zur Vertragserfüllung in Kenntnis zu setzen.

 

3.1.8              Nachträgliche Vertragsänderungen

                      Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in je­dem Fall der schriftlichen Zustim­mung der Vertrags­part­ner.

 

3.1.9              Gerichtsstand

            Für etwaige, aus dem Vertrag entspringende Strei­tigkei­ten, einschließlich über sein Zu­recht­beste­hen, wird ausschließlich der Ge­richtsstand bei den sach­lich zu­ständigen Ge­rich­ten am Sitz des Auf­traggebers verein­bart. Der Vertrag und seine Ergän­zungen un­ter­liegen nur österrei­chischem Recht.

 

 

3.2                 Leistung

 

3.2.1              Ausführungsunterlagen

            Der Auftragnehmer hat sich an die ihm zur Ver­fü­gung gestellten Ausführungsunterla­gen
(Pläne, Systemzeich­nungen, Leistungsver­zeichnisse usw.), von ihm selbst verfasste und vom Auftrag­geber aus­drück­lich schriftlich zur Aus­führung freigege­bene Unterlagen und derglei­chen zu hal­ten; für eigen­mäch­tige Abwei­chungen ver­fällt jeder An­spruch auf Vergü­tung; der­artige Ausfüh­rungen sind auf An­ord­nung des Auf­traggebers zu besei­tigen.

 

            Durch die vom Bieter in den Ausschreibungsunterlagen angegebe­nen Produktangaben können die in den Aus­schreibungsunterlagen ent­hal­tenen An­gaben nicht geän­dert wer­den.

 

3.2.2              Nebenleistungen

            Es gilt Punkt 2.10.3 der ÖNORM A 2060.

 

3.2.3              Säuberung der Arbeitsplätze

            Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat der Auf­trag­neh­mer ohne besondere Vergütung laufend seinen Arbeits­platz zu säubern und alle seine nicht benö­tig­ten Mate­ria­lien, Ge­rä­te, Abfälle, Schutt und Schrott vom Erfül­lungs­ort zu entfer­nen.

 

3.2.4              Gefahren

            Die Gefahren des Transports ‑ insbesondere auch Be­schädigung oder Untergang der Sa­che ‑ trägt der Auf­tragneh­mer.

 

3.2.5              Erfüllungsort

                      Erfüllungsort ist (sind) die in der Anlage zu den Ausschreibungsunter­lagen ge­nannte(n) Schule(n), soferne nichts anderes be­stimmt wird.

 

3.2.6              Erfüllungszeiten und Liefertermin

            Soferne nicht anderes vereinbart wird, gilt für alle vom Auftraggeber aus dieser Ausschreibung beauftragten Leistungen die vom Auf­tragnehmer beim Punkt 8.6 dieser Ausschreibungsunterlagen angebotene Ge­samther­stellungsfrist ab Zuschlagserteilung als verein­bart. Der
genaue Zeitpunkt der Lieferung ist zwi­schen Auf­tragnehmer und der jeweiligen Schulleitung spä­testens zwei Wochen vor Ablauf der angebo­tenen Gesamtherstellungsfrist zu vereinbaren.

 

3.2.7              Lieferverzug

                      Verzögert sich unabhängig vom Verschulden des Auf­tragnehmers die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung ohne Ver­schulden des Auf­traggebers und wird die vom Auftrag­nehmer beim Punkt 8.6 dieser Ausschreibungsunterlagen erklärte Gesamther­stel­lungsfrist (Punkt 3.2.6 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) dadurch überschritten, ist der Auf­traggeber nach seiner Wahl berechtigt

 

            ·  auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe gemäß Punkt 3.2.8 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages zu fordern, oder

            ·        unbeschadet des Rechts auf Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.2.8              Vertragsstrafe

            Soferne nicht anderes vereinbart ist, kann der Auftrag­ge­ber als Vertragsstrafe pro angefan­gener Kalenderwo­che des Verzuges 1% der Ge­samtauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer) fordern. Die Vertragsstrafe ist mit höchstens 15% der Ge­samtauf­trags­summe (einschließlich Umsatzsteuer) be­grenzt.

 

3.2.9              Einstellung der Leistung

            Die Vertragsparteien sind im Streitfall nicht be­rech­tigt, von sich aus die Leistung ein­zu­stel­len.

 

 

3.3               Immaterialgüterrechte

 

3.3.1     Freiheit von Rechten Dritter

Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

 

3.3.2            Schadenersatz

Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jenen Schaden ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, welche der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

 

 

3.4               Datenschutz

 

3.4.1            Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten

Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß
§ 20 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

 

3.4.2     Sonstige Verschwiegenheitspflichten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages beim Auftraggeber oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers
erlangten Informationen, soferne ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten Fall von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind.

 

Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei sonstiger verschuldensunabhängiger
Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass er sich zur Erbringung seiner Leistungen anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitsflicht auch allen anderen von ihm zur Erbringung der Leistungen herangezogenen Personen schriftlich zu überbinden.

 

 

3.5               Übernahme der Leistung

 

3.5.1            Abnahmeprotokoll

            Soferne nicht anderes vereinbart ist, wird vom Auftraggeber nach erfolgreicher Durchführung von Funktions- und Leistungstests für Hard- und Software, nach Feststellung der Vollständigkeit der erbrachten Leistungen sowie nach Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Auftrag unverzüglich ein Abnahmeprotokoll unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt.

Mit der Unterzeichnung dieses Abnahmeprotokolls werden die Leistungen vom Auftraggeber formlich übernommen.

 

3.5.2            Software

Software ist dem Auftraggeber ordnungsgemäß getestet auszufolgen. Kosten, die durch mangelhafte Software entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.

 

 

3.6       Preise und Abrechnung der Leistungen

 

3.6.1              Grundsätzliches

            Alle angebotenen Preise gelten loco Erfüllungs- und Aufstellungsort (Punkt 3.2.5 dieser
Bestimmungen des Leistungsvertrages) einschließlich des Fort­schaf­fens und der ordnungsgemäßen Entsorgung der Ver­pac­kungsmateria­li­en.

 

            Lohn‑ und Ge­halts­zula­gen (Weggelder, Trennungsgel­der, Nächti­gungs­gel­der, Fami­lienheimfahr­ten, Fahrtkosten für An‑ und Rück­reise und Ähnliches) nach den jeweils geltenden kol­lek­tiv­ver­tragli­chen Regelungen werden nicht ge­son­dert vergütet, son­dern gelten als im Lohn­an­teil der Preise ent­halten. Mehrkosten für Überstunden, Nacht‑, Sonn­tags‑ und Fei­ertagsarbeit, Mehrschichtbe­trieb und dergleichen werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies verein­bart ist oder wenn diese Leistungen vom Auftraggeber zu­sätzlich an­geord­net werden.

 

3.6.2              Regiearbeiten

            Zu Regiepreisen werden Leistungen unbe­schadet der Bestimmungen von Punkt 2.15.2 der ÖNORM A 2060 nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Be­ginn gesondert schrift­lich in Auf­trag gegeben worden sind.

 

            Für den Nachweis der Arbeitsstunden und son­sti­gen Aufwendungen sind Regiewo­chen­listen in dop­pelter Aus­fertigung zu verwen­den; das Origi­nal dient als Rech­nungsbeilage. Die
Arbeits­kräfte sind namentlich anzu­führen und alle Eintragun­gen deutlich mit Tin­ten­stift oder Kugel­schreiber vor­zu­nehmen. Die Nachweise sind zumindest wö­chent­lich dem vom Auftraggeber namhaft gemachten Bevoll­mächtig­ten zur Bestä­tigung vorzule­gen. Ver­spätet oder erst nach Beendi­gung der Arbei­ten vor­gelegte Wochenlisten werden als Verrech­nungs­grundlage nicht aner­kannt.

 

3.6.3              Festpreise

            Die Preise für alle innerhalb der Zuschlags­frist be­auf­tra­gen Lieferungen oder Leistun­gen sind Fest­prei­se. Werden Liefertermine auf Grund eines Be­gehrens des Auftraggebers er­streckt, so ver­än­dert sich der Preis ab ange­bote­nem Lie­fer­ter­min bis zum er­streck­ten Termin nach dem Großhandelspreisin­dex des Österrei­chi­schen Stati­stischen Zentralam­tes.

 

3.6.4              Weitergabe von Sonderkonditionen

            Der Auftragnehmer verpflichtet sich, besondere Bedingungen bezüglich Hard- und Software, wie sie öffentlichen Dienststellen bzw. Schulen und/oder dem Auftragnehmer angeboten werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

 

3.7                 Zahlung

 

3.7.1              Fälligkeit

            Die Rechnungslegung erfolgt nach förmlicher Übernahme der Leistungen (Punkt 3.5.1 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages). Soferne nicht anderes vereinbart wird, sind Rechnungen spätestens sechs Wochen nach Ein­gang bei jener Stelle zur Zahlung fällig, die bei der
Bestellung angegebe­n wurde.

 

3.7.2     Skonti

            Die Fristen für angebotene Skonti beginnen mit Ein­gang der Rechnung bei jener Stelle zu laufen, die bei der Bestellung ange­geben wurde.

 

3.7.3              Aufrechnung von Verbindlichkeiten

            Die Vertragspartner können beliebige Forderungen aus diesem Vertrag miteinander ausgleichen und so die gegenseitigen Verbindlichkeiten aufheben. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Auftraggebers aus vom Auftragnehmer verursachten Schäden jeglicher Art an Gebäuden, Einrichtungsgegenständen oder schon vorhandenen Geräteausstattungen.

 

3.8                 Rücktritt vom Vertrag

 

3.8.1     Außer den Fällen des Punktes 2.23 der ÖNORM A 2060 ist der Auftraggeber berech­tigt, den so­for­tigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich her­ausstellt, dass ei­ne
Be­hinde­rung länger als drei Monate dau­ert oder dauern wird.

 

3.8.2     Trifft den Auftragnehmer am Rücktritt ein Ver­schul­den, so hat er damit zu rechnen, dass er
we­gen man­gelnder Zuverlässigkeit bis auf weiteres von der Ver­gabe von Leistungen durch den Auf­traggeber ausge­schlossen wird.

 

 

3.9                 Gewährleistung

 

3.9.1     Beginn und Dauer

            Soferne nicht anderes vereinbart wird, beträgt die Ge­währleistungsfrist (Rügefrist) im Sinne der ÖNORM A 2060, Abschnitt 2.27.3 ein Jahr. Das Recht zur gerichtlichen Geltend­-
ma­chung durch Klage erlischt in jedem Fall erst nach ei­nem weiteren Jahr, wenn der Auf­traggeber innerhalb der Gewährlei­stungs­frist dem Auftrag­nehmer den Man­gel angezeigt hat. Ge­währ­leistungs­frist und Rü­ge­frist beginnen mit dem Tage der Über­nahme der Lei­stung
(siehe Punkt 3.5.1 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages).

 

Bei Ersatzlieferung und Reparatur im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist für das gesamte Gerät bzw. für die betroffenen Teile neu zu laufen.

 

3.9.2              Wesentliche unbehebbare Mängel

            Tritt ein wesentlicher, unbehebbarer Mangel auf, so ist der Auftraggeber in jedem Fall be­rech­tigt, die gänz­liche Aufhebung des Ver­trages (Wand­lung) zu for­dern. In die­sem Falle ist alles in den vori­gen Stand zu setzen. Ab­weichungen von den in den Ausschreibungsunterla­gen
be­schrie­benen Forderun­gen gel­ten als we­sentliche Män­gel.

 

3.9.3            Ersatzvornahme

Unbeschadet sonstiger Rechte aus der Gewährleistung ist der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Frist seinen Verpflichtungen für die Behebung von Fehlern und Mängeln nicht nachkommt, berechtigt, auf Kosten den Auftragnehmers Mängel oder Schäden festzustellen und zu beseitigen oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt.

 

 

3.10               Garantie

 

            Der Auftragnehmer garantiert die Funktionsfähigkeit der von ihm angebotenen und gelieferten Systeme auf die Dauer von drei Jahren ab Übernahme der Leistung (Punkt 3.5.1 dieser
Bestimmungen des Leistungsvertrages).

 

 

3.11             Reparatur und Service

 

3.11.1   Kosten

Während der Garantie (Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) ist die Reparatur an Ort und Stelle kostenlos. Für die Beseitigung von Fehlern und Mängeln während der Garantie dürfen dem Auftraggeber keinerlei Kosten verrechnet werden.

 

3.11.2          Hardwarebetreuung

Die Reaktionszeit (Eintreffen des Technikers nach Störungsmeldung) für die Behebung von Fehlern und Mängeln darf beim LAN-Server 24 Stunden nicht überschreiten. Ist eine Fehlerbehebung beim LAN-Server innerhalb von 48 Stunden ab Störungsmeldung nicht möglich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ein eventuell notwendiger Transport der Geräte zwischen Standort und Servicestelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

 

Für die übrige Hardware darf die Reaktionszeit (Eintreffen des Technikers nach Störungsmeldung) für die Behebung von Fehlern und Mängeln 48 Stunden nicht überschreiten. Ist sodann eine Fehlerbehebung kurzfristig nicht möglich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ein eventuell notwendiger Transport der Geräte zwischen Standort und Servicestelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.

 

3.11.3          Softwarebetreuung

Während der Garantie (siehe Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) sind neu erscheinende korrigierte Versionen der beauftragten Software unaufgefordert und kostenlos in einer Ausfertigung an jede vom Auftragnehmer belieferte Stelle unverzüglich zu übermitteln.

 

3.11.4          Reparatur nach Ablauf der Garantie

Nach Ablauf der Garantie (siehe Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) ist der Auftragnehmer verpflichtet, allenfalls notwendige Reparaturleistungen an den Geräten für die Dauer ihres Einsatzes zu erbringen. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Auftragnehmer mit der Durchführung solcher Reparaturleistungen zu beauftragen.

 

 

3.12               Sicherstellung

         

3.12.1            Deckungsrücklass

            Soferne nicht anderes vereinbart wird, gilt zur Si­cher­stellung für die Vertragserfül­lung ein
Deckungs­rücklass in Höhe von 7 % der Auftrags­summe (einschließlich Umsatz­steuer) als ver­ein­bart. Der Deckungsrücklass ist mit der Schlussrech­nung abzu­rechnen.

 

3.12.2            Haftungsrücklass

            Soferne nicht anderes vereinbart wird, gilt zur Si­cher­stellung für den Fall, dass der Auf­tragneh­mer die ihm aus der Gewährleistung und Ga­rantie ob­liegen­den Pflich­ten nicht er­füllt, ein Haf­tungs­rück­lass in Höhe von 3 % der Auf­trags­summe (einschließlich Umsatz­steuer) als ver­ein­bart. Der Haftungsrücklass wird von der Schlussrechnung einbehalten. Soweit nicht
anderes vereinbart wird, wird der Haftungsrücklass nicht einbehalten, wenn er einen Betrag von ATS 20.000,-- unterschreitet.


Soweit er nicht bestimmungsgemäß in An­spruch ge­nom­men wird, ist der Haftungs­rück­lass spä­te­stens vier Wo­chen nach Ablauf der Gewährlei­stungsfrist zurückzu­stel­len.

 

3.12.3            Sicherstellungsmittel

            Als Sicherstellungsmittel dient Bargeld; eine Ver­zin­sung erfolgt nicht. Über Verlangen und auf Kosten des Auf­tragnehmers kann mit Zustimmung des Auftragge­bers die Sicher­stel­lung auch durch ei­nen Haftungs­brief eines zur Tätigkeit in Österreich zu­gelassenen Kredit­un­terneh­mens er­folgen.

 

3.12.4            Haftungsbriefe

                      Haftungsbriefe müssen die Bestimmung enthal­ten, dass die Auszahlung des Haftungs­be­trages in­nerhalb der Ge­währleistungsfrist auf jederzeiti­ges Verlan­gen des Auf­tragge­bers ohne Angabe von Gründen zu er­folgen hat. Sie haben folgende Klausel zu ent­halten: "Der Haf­tungs­brief wird nur auf Grund ei­ner schrift­lichen Auf­forderung der si­cherstel­lung­nehmenden Dienst­stelle ausge­zahlt, auf welcher deren Rund­stempel abgedruckt und die Nummer ih­res Post­scheckkon­tos vermerkt ist. Die Auszahlung des angefor­derten Be­tra­ges er­folgt unter Aus­schluss je­der Barzah­lung durch Über­wei­sung auf das Post­scheck­kon­to der an­for­dern­den Dienststelle."

 

4.            BESONDERE VERPFLICHTUNGEN UND ERKLÄRUNGEN DES BIETERS

 

4.1       Der Bieter bietet die im Leistungsverzeichnis (Abschnitt 6 dieser Ausschreibungsunterlagen) beschriebenen Leistungen zu den von ihm in den Formblättern (Abschnitt 8 dieser Auschreibungsunterlagen) eingesetzten Preisen an. Diese Angebotspreise gelten als Festpreise für alle innerhalb der bei Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagsfrist
beauftrag­ten Leistungen. Die Gewährung von außerkollektivvertraglichen Zulagen und Aufzahlungen jeder Art begründet auch dann keinen Anspruch auf Preisberichtigung, wenn sie nach der Marktlage üblich sein sollten.

 

4.2       Mit der rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes anerkennt der Bieter die Ausschreibungsbedingungen (Abschnitt 2 dieser Ausschreibungsunterlagen), die Bestimmungen des Leistungsvertrages (Abschnitt 3 dieser Aussschreibungsunterlagen) und die Prüflisten
(Abschnitt 7 dieser Ausschreibungsunterlagen) als Bestandteile seines Angebotes.

 

4.3            Während der Zuschlagsfrist (siehe Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen) ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Rücktritt vom Angebot während der Zuschlagsfrist erfordert die Zustimmung der vergebenden Stelle.

 

            Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass er für den Fall der Stattgebung seines Begehrens, innerhalb der Zuschlagsfrist von seinem Angebot entbunden zu werden, zur Leistung des Schadenersatzes gemäß Punkt 2.19.4 der ÖNORM A 2060 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für
Leistungen) in der Fassung vom 1. März 1995 verpflichtet ist.

 

4.4       Der Bieter verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages die im Angebot enthaltenen Preise und Konditionen auch anderen, in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannten Bundesschulen sowie Privatschulen zu gewähren, soferne diese innerhalb von vier Monaten ab Zuschlagserteilung einen entsprechenden Auftrag erteilen.

 

4.5       Der Bieter verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages die im Angebot enthaltenen Preise und Konditionen auch Lehrern an den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Schulen sowie an Schulen gemäß Punkt 4.4 dieser Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, soferne diese innerhalb von vier Monaten ab Zuschlagserteilung einen entsprechenden Auftrag erteilen.

 

4.6       Der Bieter verpflichtet sich, die sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der
32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl. Nr. 20/1952 ergebenden Verpflich­tungen einzu­halten (ILO-Bestimmungen).

 

4.7       Mit der rechtsgültigen Unterfertigung des Angebotes erklärt der Bieter, dass er alle für die
Erbringung der Leistungen notwendigen Berechtigungen besitzt und dass kein Kon­kurs- bzw. Ausgleichsverfahren gegen sein Unternehmen anhängig ist.

 

            Wird in der Zeit zwischen Ange­botseröffnung und Zuschlag ein Konkurs- bzw. Ausgleichs­verfahren über das Vermögen des Bieters eröffnet, so ist die wirtschaftliche Leistungsfähig­keit nicht mehr gegeben und wird das Ange­bot gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesverga­begesetz 1997 vor der Wahl des Angebotes für den Zu­schlag ausgeschieden.