BESCHAFFUNG VON HARDWARE FÜR DEN INFORMATIKUNTERRICHT AN AHS DES BUNDES
Offenes Verfahren nach dem Bundesvergabegesetz (Lieferauftrag)
1. ANGABEN ZUM OFFENEN VERFAHREN
Von der ausschreibenden Stelle auszufüllen
Auftraggeber:
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Angebotsgegenstand:
|
Erfüllungsort: siehe Anlage zu den Ausschreibungsunterlagen
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Ausschreibende und vergebende Stelle:
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Geschäftszahl:
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Auskünfte erteilt:
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Telefon:
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Telefax/E-mail:
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Ende der Angebotsfrist (§ 67 Bundesvergabegesetz 1997):
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Ende der Zuschlagsfrist (§ 41 Bundesvergabegesetz 1997):
|
Ort, Datum und Zeit der Angebotseröffnung:
|
In Aussicht genommene Bemusterung angebotener Produkte in Kalenderwoche:
|
2. AUSSCHREIBUNGSBEDINGUNGEN
2.1 Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
2.1.1 Allgemeines
Das Nichtanerkennen der in den Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen
bewirkt
das Ausscheiden des Angebotes.
2.1.2 Maßgebliche Rechtsvorschriften
Für die Ausschreibung,
die Angebotserstellung, die Vergabe und Lieferung gelten die
Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997, BGBl. I Nr. 56/1997 in der
geltenden
Fassung und die hiezu ergangenen Verordnungen.
2.1.3 Einhaltung von Normen
Es gelten die für die
Ausführung der Leistungen in Betracht kommenden europäischen tech-
nischen Normen, europäischen technischen Zulassungen, ÖNORMEN und
ÖVE-Bestimmungen. Die dem Angebot zugrundeliegenden Normen, Bestimmungen und
Zulassungen sind in der am Tag der Aufforderung zur Angebotsabgabe (Datum des
Einladungsschreibens) gültigen Fassung maßgeblich. Soferne im
Leistungsverzeichnis ein technisches Prüfzeichen verlangt wird, ist eine Kopie
oder ein Duplikat des Zertifikates bzw. eines ensprechenden Konfor-
mitätszeichens für den angebotenen Gegenstand möglichst bereits dem Angebot
anzu-
schließen.
2.1.4 Arbeits- und Bietergemeinschaften
Arbeits- und
Bietergemeinschaften können Angebote einreichen. Bietergemeinschaften haben im
Auftragsfall eine Erklärung abzugeben, dass sie die beauftragten Leistungen
als Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 15 Z 7 Bundesvergabegesetz 1997
erbringen. Bereits bestehende Arbeitsgemeinschaften haben dem Angebot eine
Kopie des Arbeitsgemeinschaftsvertrages
anzuschließen.
2.1.5 Subunternehmerleistungen
Beabsichtigt der
Bewerber, Teile der Leistung, die nicht üblicherweise von Subunternehmen
ausgeführt werden, durch Subunternehmer ausführen zu lassen, so hat er in einem
Begleitschreiben zu seinem Angebot (vgl. Punkt 2.2.7 dieser
Ausschreibungsunterlagen) Art und
Umfang dieser Leistungsteile sowie auch die Namen der Subunternehmer anzugeben.
Im
Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen des Leistungsvertrages gemäß
Punkt 3.1.4 dieser Ausschreibungsunterlagen.
2.1.6 Verspätet eingereichte oder eingelangte Angebote
Angebote, die verspätet eingereicht werden oder verspätet einlangen, bleiben verschlossen und werden gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 7 Bundesvergabegesetz 1997 vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ausgeschieden.
2.1.7 Wahl des Angebotes für den Zuschlag (Zuschlagskriterien)
Gemäß § 47 Absatz 3
Bundesvergabegesetz 1997 wird sich die Prüfung und Beurteilung der Angebote auf jene Angebote beschränken,
die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen. Die Zuschlagserteilung
erfolgt an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot unter jenen Angeboten,
die nach Ausscheiden von Angeboten in der Ausschreibung verblieben sind. Die
Erfüllung der in diesen Ausschreibungsunterlagen genannten Bedingungen, insbesondere
der Mindestanforderungen an die ausgeschriebenen Leistungen (Punkte 6.1 bis einschließlich
6.5 dieser Ausschreibungsunterlagen) ist Voraussetzung für eine Zuschlagserteilung.
Daneben sind in der angegebenenReihenfolge folgende Kriterien bei der Wahl des
Angebotes für den Zuschlag ausschlaggebend:
(Fortsetzung von Punkt 2.1.7)
|
Kriterium |
Erläuterungen |
Gewichtung |
|
Angebotspreis |
|
60 % |
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Qualität |
Garantie, Reparatur und Support gemäß diesen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der Variante gemäß Punkt 6.6 dieser Ausschreibungsunterlagen |
20 % |
|
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Technische und qualitative Eignung der angebotenen Komponenten im Hinblick auf die Anforderungen des Schulbetriebes (zB Robustheit der angebotenen Hardware, Lärmentwicklung, Wärmeentwicklung) |
10 % |
|
|
Marktpräsenz der angebotenen Komponenten |
10 % |
Hinsichtlich der Gesamt- bzw. Teilvergabe von Leistungen gilt ferner Punkt 2.2.4 dieser Ausschreibungsunterlagen.
2.2 Angebotsbestimmungen
2.2.1 Erstellung des Angebotes
Die Erstellung des Angebotes
hat unter Berücksichtigung der in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und
sozialrechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Diese arbeits-, lohn- und
sozialrecht-
lichen Vorschriften werden bei der für die Ausführung des Vertrages örtlich
zuständigen Gliederung der gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Das Angebot ist unter dem Gesichtspunkt der
Vollständigkeit der angebotenen Leistungen zu erstellen. Es dürfen daher im
Angebot keinerlei Bauteile oder sonstige Leistungen fehlen,
soweit sie für die Betriebsfähigkeit der Geräte bzw. des angebotenen Systems
erforderlich sind, auch wenn diese in den Ausschreibungsunterlagen nicht
ausdrücklich erwähnt werden.
Der Bewerber muss sich
über die Beschaffungsmöglichkeiten der ausgeschriebenen Materialien ein genaues
Bild machen. Aus Gründen der schweren Erlangbarkeit von Materialien wird
keinerlei Erhöhung der angebotenen Preise anerkannt und darf auch keine Terminverzögerung
eintreten. Dies trifft auch dann zu, wenn aus irgendwelchen Gründen das
Material anderweitig als bei der Angebotserstellung angenommen bezogen
werden muss.
Verpackungsmaterialien, die PVC oder andere halogenierte Kohlenwasserstoffe enthalten, sind unerwünscht und sollen bei der Erbringung der Arbeiten und Leistungen nach Möglichkeit nicht verwendet werden.
Wenn der Bewerber fehlende Teilarbeiten, Unklarheiten oder Mängel in den Ausschreibungs-unterlagen feststellt, Bedenken gegen die beschriebene Ausführungsart hat, zusätzliche Erläuterungen zu den Ausschreibungsunterlagen oder eine Berichtigung der Ausschreibung als notwendig erachtet, so sind die entsprechenden Anfragen schriftlich an die ausschreibende Stelle zu richten. Die ausschreibende Stelle wird jede Anfrage beantworten und bei allgemeinem Wettbewerbsinteresse alle Unternehmen, die Angebotsunterlagen behoben haben, ehestmöglich verständigen.
Sämtliche Preise sind in österreichischen Schilling (ATS) anzugeben. An Stelle der Angabe der Preise in österreichischen Schilling kann das Angebot auch in Euro (EUR) ausgepreist werden; in diesem Fall ist bei 8.7 dieser Ausschreibungsunterlagen unter „Wesentliche Vorbehalte und Erklärungen des Bieters“ vom Bieter ausdrücklich zu erklären, dass die Preise in Euro (EUR) angeboten werden. Sämtliche Preise gelten als Festpreise für alle innerhalb der bei Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagsfrist beauftragten Leistungen.
Aus der Erstellung des Angebotes dürfen der ausschreibenden und vergebenden Stelle keinerlei Kosten erwachsen.
2.2.2 Ausfertigung des Angebotes
Der Bewerber hat sich
bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibung zu halten. Für das
Angebot sind daher ausschließlich die von der ausschreibenden Stelle
vorgegebenen Ausschreibungsunterlagen ohne jede Korrektur oder Ergänzung zu
verwenden. Jedes anders
erstellte Angebot wird vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag
ausgeschieden
Vorbehalte gegen die und Ergänzungen zu den Ausschreibungsbedingungen sind ausschließlich auf dem dafür vorgesehen Platz bei 8.7 dieser Ausschreibungsunterlagen anzubringen.
Die Ausschreibungsunterlagen
sind sowohl für das Hauptangebot, als auch für allfällige Alternativangebote
zu verwenden. Die Eintragungen des Bieters sind möglichst mit schwarzer
Farbe bzw. mit der Schreibmaschine, jedenfalls aber kopierfähig, vorzunehmen.
Das Angebot sowie erläuternde Unterlagen sind in deutscher Sprache an die vergebende Stelle zu richten.
Besondere
Ausarbeitungen werden nur dann zurückgestellt, wenn dies spätestens bis zum
Ablauf der Angebotsfrist schriftlich verlangt wird. Die Kalkulation und alle
hiezu erforder-
lichen Vorarbeiten, das Ausfüllen von Prüflisten und der Formblätter sowie die
Erstellung von Alternativangeboten sind nicht als besondere Ausarbeitungen
im Sinne der Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 1997 und der hiezu
ergangenen Verordnungen anzusehen und werden daher nicht vergütet.
2.2.3 Angaben zu den angebotenen Produkten
Im Abschnitt 8 dieser Ausschreibungsunterlagen sind bei den einzelnen Positionen unter ”Hersteller“ und ”Angebotes Produkt (Type)” jeweils jene Angaben einzutragen, die es der vergebenden Stelle ermöglichen, das Produkt eindeutig zu identifizieren und Verwechslungen mit ähnlichen Produkten auszuschließen.
2.2.4 Teilangebote
Es ist
grundsätzlich die einheitliche Vergabe der Netzwerkkonfiguration
(Internet-Server, LAN-Server und Workstation) vorgesehen. Teilangebote für den
Internet-Server, den LAN-Server und die Workstation bzw. die jeweils dort
ausgewiesenen Komponenten sind unzu-
lässig.
Eine gesonderte Vergabe behält sich die vergebende Stelle für den Laserdrucker vor. Für den Laserdrucker sind daher auch Teilangebote zulässig.
Schließlich sollen nach Bedarf die im Abschnitt 8 dieser Ausschreibungsunterlagen angeführten Varianten in Anspruch genommen werden können. Bei diesen Varianten behält sich die vergebende Stelle Teilvergaben vor.
2.2.5 Alternativangebote
Freie
Alternativangebote sind eindeutig als solche zu kennzeichnen.
Alternativangebote sind neben einem ausschreibungsgemäßen Angebot zulässig,
wenn dabei die Erbringung einer qualitativ zumindest gleichwertigen Leistung
sichergestellt ist. Den allenfalls erforderlichen Nachweis der Gleichwertigkeit
hat der Bieter zu führen. Alternativangebote können sich
sowohl auf die technischen, als auch auf die rechtlichen Bedingungen der
Leistungserbringung beziehen; hinsichtlich der rechtlichen Bedingungen aber nur
insofern, als gegenüber den in den Ausschreibungsunterlagen festgehaltenen
Bedingungen für die vergebende Stelle günstigere Konditionen angeboten werden.
Alternativangebote
sind ausschließlich auf Firmenpapier zu verfassen und bei 8.9 dieser Ausschreibungsunterlagen
als Angebotsbeilage gesondert anzuführen. Alternativangebote sind so zu gliedern,
dass die Vergleichbarkeit mit dem Hauptangebot gewährleistet ist. Soferne sich
Alternativangebote nicht auf Positionen beziehen, für die Teilangebote
zulässig sind, ist vom Bieter der sich unter Berücksichtigung seines Alternativangebotes
ergebende neue Gesamtpreis auszuweisen.
2.2.6 Prüflisten und Formblätter
Die Prüflisten
(Abschnitt 7 dieser Ausschreibungsunterlagen) und die Formblätter (Abschnitt 8
dieser Ausschreibungsunterlagen) sind in allen Punkten genau auszufertigen;
sie bilden
einen Bestandteil des Angebotes. Nur Angebote mit vollständig ausgefertigten
Prüflisten und vollständig ausgefertigten Formblättern werden in die engere
Wahl für die Zuschlagserteilung gezogen.
Reicht
der für die Antworten des Bieters vorgesehene Platz in den Prüflisten nicht
aus, so sind die Fragen auf Beiblättern zu beantworten; diese sind fortlaufend
zu numerieren und dem
Angebot anzuschließen. Die Prüflisten sind auch für allfällige
Alternativangebote (siehe
Punkt 2.2.5. dieser Ausschreibungsunterlagen) und angebotene Varianten
vollständig auszufüllen.
2.2.7 Begleitschreiben zum Angebot
Allfällige
Begleitschreiben zum Angebot müssen spätestens mit der Abgabe des Angebotes
vorgelegt werden. Begleitschreiben sind ausschließlich auf Firmenpapier zu
verfassen und bei Punkt 8.9 dieser Ausschreibungsunterlagen als Angebotsbeilage
gesondert anzuführen.
Begleitschreiben zum Angebot, die Änderungen der Angebotspreise beinhalten,
müssen dem Leistungsverzeichnis entsprechend gegliedert sein und die neuen
Angebotssummen sofort
erkennen lassen.
2.2.8 Dem Angebot anzuschließende Unterlagen
Dem Angebot sind für jede angebotene Position nach Möglichkeit Beschreibungen (bzw. Skizzen) und Fotografien (bzw. Prospekte) der angebotenen Produkte beizufügen, deren Echtheit auf Anfrage der vergebenden Stelle nachweisbar sein muss. Diese Beilagen sind mit den entsprechenden Positionsnummern des Leistungsverzeichnisses zu versehen und nach diesen Nummern geordnet beizulegen. Unterlagen, die sich auf Gegenstände beziehen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, sind nicht anzuschließen.
Folgende Unterlagen sind dem Angebot jedenfalls anszuschließen:
· Angaben zur Anzahl der Personen, die im Unternehmen in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
· Kurze Charakterisierung des Unternehmens (Firmenprofil).
· Beschreibung der Serviceorganisation des Unternehmens.
· Referenzliste.
· Kopien oder Duplikate von
einschlägig vorgesehenen Zertifikaten, Prüf- oder Konfor-
mitätszeichen bezüglich der Einhaltung der in Österreich geltenden
sicherheitstechnischen Vorschriften.
· Die für den Auftraggeber derzeit gültigen Reparaturbedingungen (Preis je Technikerstunde, Wegzeitgebühren und dergleichen).
· Für den angebotenen
Laserdrucker Angaben über die erfahrungsgemäß zu erwartenden Folgekosten
(Austausch von Teilen, Verbrauchsmaterial) und sonstige Aufwendungen
sowie die Zeiträume, in denen sie voraussichtlich anfallen werden.
2.2.9 Nachweise
Auf Verlangen der
vergebenden Stelle hat der Bieter folgende Nachweise zu erbringen:
· Einen Auszug aus dem Strafregister oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts-oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslandes des Bieters, den letzgültigen Kontoauszug der zuständigen Sozialversicherungsanstalt oder die letztgültige Lastschriftanzeige der zuständigen Finanzbehörde oder gleichwertige Dokumente des Herkunftslandes des Bieters. Diese Unterlagen dienen zum Nachweis, dass Gründe für die Ausschließung von der Teilnahme am Vergabeverfahren im Sinne des Bundesvergabegesetzes 1997 nicht vorliegen.
· Eine beglaubigte Abschrift des Berufs- oder Handelsregisters des Herkunftslandes des Bieters oder die dort vorgesehene Bescheinigung oder eidesstattliche Erklärung.
· Eine Erklärung über den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre bezüglich der Lieferung jener Erzeugnisse, die Gegenstand der Ausschreibung sind.
· Eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Lieferungen mit Angabe des Rechnungswertes, des Lieferzeitpunktes sowie der Auftraggeber.
· Bescheinigungen, die von zuständigen amtlichen Qualitätskontrolleinrichtungen ausgestellt wurden, mit denen bestätigt wird, dass durch entsprechende Bezugnahmen genau gekennzeichnete Produkte bestimmten Spezifikationen oder Normen entsprechen.
Es wird darauf
hingewiesen, dass die vergebende Stelle verpflichtet ist, zur Beurteilung der
beruflichen Zuverlässigkeit von für die Zuschlagserteilung in Betracht
kommenden Bietern und deren Subunternehmern eine Auskunft aus der zentralen
Strafevidenz des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 28b des
Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 218, in der geltenden Fassung, einzuholen.
2.2.10 Angebotsprüfung
Die vergebende Stelle prüft das Angebot samt den vom Bieter beigelegten Unterlagen, wobei sie sich vorbehält, ergänzende Informationen und Aufklärungen zu den Angeboten (§ 48 Bundesvergabegesetz 1997) zu verlangen. Allfällige Erweiterungen der Angebotsunterlagen auf Grund dieser Prüfung werden jedoch nur dann berücksichtigt, wenn sie nachträglich von der vergebenden Stelle verlangt werden.
Soferne im
Leistungsverzeichnis nicht anderes bestimmt ist, gelten für eine vertiefte Angebotsprüfung
jene Positionen als wesentliche Positionen im Sinne des Punktes 4.3.6 der ÖNORM
A 2050, deren Gesamtpreis 20% der Gesamtangebotssumme des Bieters für die
jeweilige Leistungsgruppe des beiliegenden Leistungsverzeichnisses übersteigt.
2.2.11 Bemusterung
Die angebotenen
Lieferungen und Erzeugnisse sind auf Ersuchen der vergebenden Stelle an einem
von dieser zu bestimmenden Termin und Ort kostenlos durch Musterstücke, die
mit den
Positionsnummern des Angebotes zu kennzeichnen sind, zu belegen
(Bemusterung).
Die angebotenen Lieferungen und Erzeugnisse müssen zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung in Österreich bemusterbar sein. Durch die Vorlage von Musterstücken können die Ausschreibungsbedingungen einschließlich des Leistungsverzeichnisses nicht verändert werden.
Enthalten bereits die Ausschreibungsunterlagen einen Hinweis,
wann voraussichtlich eine
Bemusterung der angebotenen Lieferungen und Erzeugnisse stattfindet (siehe
Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen), hat der Bieter damit zu rechnen,
kurzfristig (innerhalb einer
Woche) vom konkreten Zeitpunkt der Bemusterung verständigt zu werden. Kann
seitens des Bieters eine Bemusterung nicht erfolgen, ist die vergebende
Stelle hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die vergebende Stelle behält
sich jedenfalls vor, allfällige Nachbemusterungen nur auf Angebote zu beschränken,
die für eine Zuschlagserteilung noch in
Betracht kommen.
3. DIE BESTIMMUNGEN DES LEISTUNGSVERTRAGES
3.1 Allgemeines
3.1.1 Der Vertrag
Die gegenseitigen Rechte und
Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus dem Vertrag, das sind folgende
dem Vertragsabschluss zugrundeliegende Unterlagen in nachstehender
Reihen-
folge:
· die schriftliche
Vereinbarung, durch die der Vertrag zustandegekommen ist
(Angebotsannahme, Auftragsschreiben, Bestellschein, Auftragsbestätigung,
Schluss- oder Gegenschlussbrief oder dergleichen),
· Pläne, Zeichnungen, Beschreibungen, Muster und dergleichen, die nicht in den Ausschreibungsunterlagen enthalten sind und die vom Auftraggeber anerkannt worden sind,
· die für die Ausführung der Leistungen in Betracht kommenden europäischen technischen Normen, europäischen technischen Zulassungen, ÖNORMEN und ÖVE-Bestimmungen,
· die Bestimmungen der ÖNORM A
2060 ”Allgemeine Vertragsbestimmungen für
Leistungen (Werkvertragsnorm)” in der Fassung vom 1. März 1995 soferne in den
Bestimmungen des Leistungsvertrages (Punkte 3.1.2 bis einschließlich 3.12.4
dieser Ausschreibungsunterlagen) nicht anderes vereinbart wird.
Der Auftraggeber ist
aus Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen ersichtlich. Personen, bei denen es
sich nicht um Organe des Auftraggebers handelt, sind nicht berechtigt, von
den
Bestimmungen der Ausschreibung abweichende Anordnungen zu treffen. Im
Übrigen gilt Punkt 3.1.8 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages.
3.1.2 Wirksamkeit des Vertrages
Nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes kommt das Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer in dem Zeitpunkt zustande, im dem der Bieter die Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält (Zuschlag). Wird die Zuschlagsfrist überschritten oder weicht der Auftrag vom Angebot ab, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Auftragnehmers, dass er den Auftrag annimmt. Zur Abgabe dieser Erklärung ist dem Bieter eine angemessene Frist zu setzen.
3.1.3 Leistungsgemeinschaft
Ist der Auftragnehmer eine Leistungsgemeinschaft, so sind alle Gemeinschaftsmitglieder zur ungeteilten Hand zur vertragsgemäßen Erbringung der Leistung und für sonstige Verbindlichkeiten aus dem Vertrag verpflichtet.
3.1.4 Subunternehmerleistungen
Die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehmer ist unzulässig. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teils erforderliche Eignung besitzt. Begehrt der Auftragnehmer nach Vertragsabschluss die Ausführung von Leistungen durch Subunternehmer oder die Beauftragung eines anderen als des dem Auftraggeber ursprünglich bekannt gegebenen Subunternehmers, bedarf dies in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Nimmt der Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages Leistungen Dritter in Anspruch, so können eventuell daraus resultierende Verpflichtungen nicht auf den Auftraggeber übertragen werden.
3.1.5 Persönliches Verhalten der Arbeitnehmer des Auftragnehmers
Arbeitnehmer, die sich grob ungebührlich verhalten oder durch ihr Verhalten die vertragsgemäße Durchführung der Leistung beeinträchtigen bzw. den geordneten Schulbetrieb stören, sind auf Verlangen des Auftraggebers vom Erfüllungsort zu entfernen.
3.1.6 Arbeits-, lohn- und sozialrechtliche Verpflichtungen des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, bei der Durchführung des Vertrages die in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten (siehe dazu auch Punkt 2.2.1 dieser Ausschreibungsunterlagen). Diese arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Verpflichtungen sind im Falle der Übertragung von Teilen eines Auftrages an andere Personen auch von diesen zu erfüllen. Daher hat der Auftragnehmer, wenn er an Subunternehmer vergibt, diese auf ihre Verpflichtungen hinzuweisen.
3.1.7 Informationspflicht
Sobald
für den Auftragnehmer Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße
Erfüllung in Frage stellen könnten, hat er dem Auftraggeber unverzüglich
schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm erwogene Maßnahmen zur
Vertragserfüllung in Kenntnis zu setzen.
3.1.8 Nachträgliche Vertragsänderungen
Nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Zustimmung der Vertragspartner.
3.1.9 Gerichtsstand
Für etwaige, aus dem Vertrag entspringende Streitigkeiten, einschließlich über sein Zurechtbestehen, wird ausschließlich der Gerichtsstand bei den sachlich zuständigen Gerichten am Sitz des Auftraggebers vereinbart. Der Vertrag und seine Ergänzungen unterliegen nur österreichischem Recht.
3.2 Leistung
3.2.1 Ausführungsunterlagen
Der Auftragnehmer hat
sich an die ihm zur Verfügung gestellten Ausführungsunterlagen
(Pläne, Systemzeichnungen, Leistungsverzeichnisse usw.), von ihm selbst
verfasste und vom Auftraggeber ausdrücklich schriftlich zur Ausführung
freigegebene Unterlagen und dergleichen zu halten; für eigenmächtige Abweichungen
verfällt jeder Anspruch auf Vergütung; derartige Ausführungen sind auf Anordnung
des Auftraggebers zu beseitigen.
Durch die vom Bieter in den Ausschreibungsunterlagen angegebenen Produktangaben können die in den Ausschreibungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht geändert werden.
3.2.2 Nebenleistungen
Es gilt Punkt 2.10.3 der ÖNORM A 2060.
3.2.3 Säuberung der Arbeitsplätze
Wenn nicht anderes vereinbart ist, hat der Auftragnehmer ohne besondere Vergütung laufend seinen Arbeitsplatz zu säubern und alle seine nicht benötigten Materialien, Geräte, Abfälle, Schutt und Schrott vom Erfüllungsort zu entfernen.
3.2.4 Gefahren
Die Gefahren des Transports ‑ insbesondere auch Beschädigung oder Untergang der Sache ‑ trägt der Auftragnehmer.
3.2.5 Erfüllungsort
Erfüllungsort ist (sind) die in der Anlage zu den Ausschreibungsunterlagen genannte(n) Schule(n), soferne nichts anderes bestimmt wird.
3.2.6 Erfüllungszeiten und Liefertermin
Soferne nicht anderes
vereinbart wird, gilt für alle vom Auftraggeber aus dieser Ausschreibung beauftragten
Leistungen die vom Auftragnehmer beim Punkt 8.6 dieser Ausschreibungsunterlagen
angebotene Gesamtherstellungsfrist ab Zuschlagserteilung als vereinbart. Der
genaue Zeitpunkt der Lieferung ist zwischen Auftragnehmer und der jeweiligen
Schulleitung spätestens zwei Wochen vor Ablauf der angebotenen Gesamtherstellungsfrist
zu vereinbaren.
3.2.7 Lieferverzug
Verzögert sich unabhängig vom Verschulden des Auftragnehmers die Erbringung einer Leistung bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles der Leistung ohne Verschulden des Auftraggebers und wird die vom Auftragnehmer beim Punkt 8.6 dieser Ausschreibungsunterlagen erklärte Gesamtherstellungsfrist (Punkt 3.2.6 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) dadurch überschritten, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt
· auf Erfüllung zu bestehen und Vertragsstrafe gemäß Punkt 3.2.8 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages zu fordern, oder
· unbeschadet des Rechts auf
Geltendmachung einer Vertragsstrafe unter Setzung einer
angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.2.8 Vertragsstrafe
Soferne nicht anderes vereinbart ist, kann der Auftraggeber als Vertragsstrafe pro angefangener Kalenderwoche des Verzuges 1% der Gesamtauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer) fordern. Die Vertragsstrafe ist mit höchstens 15% der Gesamtauftragssumme (einschließlich Umsatzsteuer) begrenzt.
3.2.9 Einstellung der Leistung
Die Vertragsparteien sind im Streitfall nicht berechtigt, von sich aus die Leistung einzustellen.
3.3 Immaterialgüterrechte
3.3.1 Freiheit von Rechten Dritter
Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer hievon unverzüglich in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.
3.3.2 Schadenersatz
Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jenen Schaden ersetzen, den dieser aus einer nachgewiesenen Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet. Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, welche der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.
3.4 Datenschutz
3.4.1 Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten
Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche
Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß
§ 20 Datenschutzgesetz ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.
3.4.2 Sonstige Verschwiegenheitspflichten
Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur
Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages beim Auftraggeber oder aus
IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers
erlangten Informationen, soferne ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten
Fall von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich
bekannt sind.
Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer,
bei sonstiger verschuldensunabhängiger
Schadenersatzpflicht, für den Fall, dass er sich zur Erbringung seiner
Leistungen anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitsflicht auch allen anderen
von ihm zur Erbringung der Leistungen herangezogenen Personen schriftlich zu
überbinden.
3.5 Übernahme der Leistung
3.5.1 Abnahmeprotokoll
Soferne
nicht anderes vereinbart ist, wird vom Auftraggeber nach erfolgreicher
Durchführung von Funktions- und Leistungstests für Hard- und Software, nach
Feststellung der Vollständigkeit der erbrachten Leistungen sowie nach
Überprüfung der Übereinstimmung mit dem Auftrag unverzüglich ein
Abnahmeprotokoll unterzeichnet und dem Auftragnehmer übermittelt.
Mit der Unterzeichnung dieses Abnahmeprotokolls werden die Leistungen vom
Auftraggeber formlich übernommen.
3.5.2 Software
Software ist dem Auftraggeber ordnungsgemäß getestet auszufolgen. Kosten, die durch mangelhafte Software entstehen, gehen zu Lasten des Auftragnehmers.
3.6 Preise und Abrechnung der Leistungen
3.6.1 Grundsätzliches
Alle angebotenen Preise gelten loco
Erfüllungs- und Aufstellungsort (Punkt 3.2.5 dieser
Bestimmungen des Leistungsvertrages) einschließlich des Fortschaffens und der
ordnungsgemäßen Entsorgung der Verpackungsmaterialien.
Lohn‑ und Gehaltszulagen (Weggelder, Trennungsgelder, Nächtigungsgelder, Familienheimfahrten, Fahrtkosten für An‑ und Rückreise und Ähnliches) nach den jeweils geltenden kollektivvertraglichen Regelungen werden nicht gesondert vergütet, sondern gelten als im Lohnanteil der Preise enthalten. Mehrkosten für Überstunden, Nacht‑, Sonntags‑ und Feiertagsarbeit, Mehrschichtbetrieb und dergleichen werden nur dann gesondert vergütet, wenn dies vereinbart ist oder wenn diese Leistungen vom Auftraggeber zusätzlich angeordnet werden.
3.6.2 Regiearbeiten
Zu Regiepreisen werden Leistungen unbeschadet der Bestimmungen von Punkt 2.15.2 der ÖNORM A 2060 nur dann vergütet, wenn sie vor ihrem Beginn gesondert schriftlich in Auftrag gegeben worden sind.
Für den Nachweis der Arbeitsstunden
und sonstigen Aufwendungen sind Regiewochenlisten in doppelter Ausfertigung
zu verwenden; das Original dient als Rechnungsbeilage. Die
Arbeitskräfte sind namentlich anzuführen und alle Eintragungen deutlich mit
Tintenstift oder Kugelschreiber vorzunehmen. Die Nachweise sind zumindest
wöchentlich dem vom Auftraggeber namhaft gemachten Bevollmächtigten zur
Bestätigung vorzulegen. Verspätet oder erst nach Beendigung der Arbeiten
vorgelegte Wochenlisten werden als Verrechnungsgrundlage nicht anerkannt.
3.6.3 Festpreise
Die Preise für alle innerhalb der Zuschlagsfrist beauftragen Lieferungen oder Leistungen sind Festpreise. Werden Liefertermine auf Grund eines Begehrens des Auftraggebers erstreckt, so verändert sich der Preis ab angebotenem Liefertermin bis zum erstreckten Termin nach dem Großhandelspreisindex des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
3.6.4 Weitergabe von Sonderkonditionen
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, besondere Bedingungen bezüglich Hard- und Software, wie sie öffentlichen Dienststellen bzw. Schulen und/oder dem Auftragnehmer angeboten werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.
3.7 Zahlung
3.7.1 Fälligkeit
Die Rechnungslegung
erfolgt nach förmlicher Übernahme der Leistungen (Punkt 3.5.1 dieser
Bestimmungen des Leistungsvertrages). Soferne nicht anderes vereinbart wird,
sind Rechnungen spätestens sechs Wochen nach Eingang bei jener Stelle zur
Zahlung fällig, die bei der
Bestellung angegeben wurde.
3.7.2 Skonti
Die Fristen für angebotene Skonti beginnen mit Eingang der Rechnung bei jener Stelle zu laufen, die bei der Bestellung angegeben wurde.
3.7.3 Aufrechnung von Verbindlichkeiten
Die Vertragspartner können beliebige Forderungen aus diesem Vertrag miteinander ausgleichen und so die gegenseitigen Verbindlichkeiten aufheben. Dies gilt insbesondere für Ansprüche des Auftraggebers aus vom Auftragnehmer verursachten Schäden jeglicher Art an Gebäuden, Einrichtungsgegenständen oder schon vorhandenen Geräteausstattungen.
3.8 Rücktritt vom Vertrag
3.8.1 Außer den Fällen des
Punktes 2.23 der ÖNORM A 2060 ist der Auftraggeber berechtigt, den sofortigen
Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn sich herausstellt, dass eine
Behinderung länger als drei Monate dauert oder dauern wird.
3.8.2 Trifft den Auftragnehmer
am Rücktritt ein Verschulden, so hat er damit zu rechnen, dass er
wegen mangelnder Zuverlässigkeit bis auf weiteres von der Vergabe von
Leistungen durch den Auftraggeber ausgeschlossen wird.
3.9 Gewährleistung
3.9.1 Beginn und Dauer
Soferne
nicht anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist (Rügefrist) im
Sinne der ÖNORM A 2060, Abschnitt 2.27.3 ein Jahr. Das Recht zur gerichtlichen
Geltend-
machung durch Klage erlischt in jedem Fall erst nach einem weiteren Jahr,
wenn der Auftraggeber innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Auftragnehmer
den Mangel angezeigt hat. Gewährleistungsfrist und Rügefrist beginnen mit
dem Tage der Übernahme der Leistung
(siehe Punkt 3.5.1 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages).
Bei Ersatzlieferung und Reparatur im Rahmen der Gewährleistung beginnt die Gewährleistungsfrist für das gesamte Gerät bzw. für die betroffenen Teile neu zu laufen.
3.9.2 Wesentliche unbehebbare Mängel
Tritt ein
wesentlicher, unbehebbarer Mangel auf, so ist der Auftraggeber in jedem Fall berechtigt,
die gänzliche Aufhebung des Vertrages (Wandlung) zu fordern. In diesem
Falle ist alles in den vorigen Stand zu setzen. Abweichungen von den in den
Ausschreibungsunterlagen
beschriebenen Forderungen gelten als wesentliche Mängel.
3.9.3 Ersatzvornahme
Unbeschadet sonstiger Rechte aus der Gewährleistung ist der Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer innerhalb der vereinbarten Frist seinen Verpflichtungen für die Behebung von Fehlern und Mängeln nicht nachkommt, berechtigt, auf Kosten den Auftragnehmers Mängel oder Schäden festzustellen und zu beseitigen oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Verpflichtungen des Auftragnehmers werden dadurch nicht berührt.
3.10 Garantie
Der Auftragnehmer
garantiert die Funktionsfähigkeit der von ihm angebotenen und gelieferten
Systeme auf die Dauer von drei Jahren ab Übernahme der Leistung (Punkt 3.5.1
dieser
Bestimmungen des Leistungsvertrages).
3.11 Reparatur und Service
3.11.1 Kosten
Während der Garantie (Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) ist die Reparatur an Ort und Stelle kostenlos. Für die Beseitigung von Fehlern und Mängeln während der Garantie dürfen dem Auftraggeber keinerlei Kosten verrechnet werden.
3.11.2 Hardwarebetreuung
Die Reaktionszeit (Eintreffen des Technikers nach Störungsmeldung) für die Behebung von Fehlern und Mängeln darf beim LAN-Server 24 Stunden nicht überschreiten. Ist eine Fehlerbehebung beim LAN-Server innerhalb von 48 Stunden ab Störungsmeldung nicht möglich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ein eventuell notwendiger Transport der Geräte zwischen Standort und Servicestelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
Für die übrige Hardware darf die Reaktionszeit (Eintreffen des Technikers nach Störungsmeldung) für die Behebung von Fehlern und Mängeln 48 Stunden nicht überschreiten. Ist sodann eine Fehlerbehebung kurzfristig nicht möglich, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, kostenlos ein Ersatzgerät zur Verfügung zu stellen. Ein eventuell notwendiger Transport der Geräte zwischen Standort und Servicestelle erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers.
3.11.3 Softwarebetreuung
Während der Garantie (siehe Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) sind neu erscheinende korrigierte Versionen der beauftragten Software unaufgefordert und kostenlos in einer Ausfertigung an jede vom Auftragnehmer belieferte Stelle unverzüglich zu übermitteln.
3.11.4 Reparatur nach Ablauf der Garantie
Nach Ablauf der Garantie (siehe Punkt 3.10 dieser Bestimmungen des Leistungsvertrages) ist der Auftragnehmer verpflichtet, allenfalls notwendige Reparaturleistungen an den Geräten für die Dauer ihres Einsatzes zu erbringen. Der Auftraggeber ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Auftragnehmer mit der Durchführung solcher Reparaturleistungen zu beauftragen.
3.12 Sicherstellung
3.12.1 Deckungsrücklass
Soferne nicht anderes
vereinbart wird, gilt zur Sicherstellung für die Vertragserfüllung ein
Deckungsrücklass in Höhe von 7 % der Auftragssumme (einschließlich
Umsatzsteuer) als vereinbart. Der Deckungsrücklass ist mit der Schlussrechnung
abzurechnen.
3.12.2 Haftungsrücklass
Soferne nicht anderes
vereinbart wird, gilt zur Sicherstellung für den Fall, dass der Auftragnehmer
die ihm aus der Gewährleistung und Garantie obliegenden Pflichten nicht erfüllt,
ein Haftungsrücklass in Höhe von 3 % der Auftragssumme
(einschließlich Umsatzsteuer) als vereinbart. Der Haftungsrücklass wird von
der Schlussrechnung einbehalten. Soweit nicht
anderes vereinbart wird, wird der Haftungsrücklass nicht einbehalten, wenn er
einen Betrag von ATS 20.000,-- unterschreitet.
Soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, ist der Haftungsrücklass
spätestens vier Wochen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzustellen.
3.12.3 Sicherstellungsmittel
Als Sicherstellungsmittel dient Bargeld; eine Verzinsung erfolgt nicht. Über Verlangen und auf Kosten des Auftragnehmers kann mit Zustimmung des Auftraggebers die Sicherstellung auch durch einen Haftungsbrief eines zur Tätigkeit in Österreich zugelassenen Kreditunternehmens erfolgen.
3.12.4 Haftungsbriefe
Haftungsbriefe müssen die Bestimmung enthalten, dass die Auszahlung des Haftungsbetrages innerhalb der Gewährleistungsfrist auf jederzeitiges Verlangen des Auftraggebers ohne Angabe von Gründen zu erfolgen hat. Sie haben folgende Klausel zu enthalten: "Der Haftungsbrief wird nur auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der sicherstellungnehmenden Dienststelle ausgezahlt, auf welcher deren Rundstempel abgedruckt und die Nummer ihres Postscheckkontos vermerkt ist. Die Auszahlung des angeforderten Betrages erfolgt unter Ausschluss jeder Barzahlung durch Überweisung auf das Postscheckkonto der anfordernden Dienststelle."
4. BESONDERE VERPFLICHTUNGEN UND ERKLÄRUNGEN DES BIETERS
4.1 Der
Bieter bietet die im Leistungsverzeichnis (Abschnitt 6 dieser
Ausschreibungsunterlagen) beschriebenen Leistungen zu den von ihm in den
Formblättern (Abschnitt 8 dieser Auschreibungsunterlagen) eingesetzten Preisen
an. Diese Angebotspreise gelten als Festpreise für alle innerhalb der bei Punkt
1 dieser Ausschreibungsunterlagen angegebenen Zuschlagsfrist
beauftragten Leistungen. Die Gewährung von außerkollektivvertraglichen Zulagen
und Aufzahlungen jeder Art begründet auch dann keinen Anspruch auf
Preisberichtigung, wenn sie nach der Marktlage üblich sein sollten.
4.2 Mit der rechtsgültigen
Unterfertigung des Angebotes anerkennt der Bieter die Ausschreibungsbedingungen
(Abschnitt 2 dieser Ausschreibungsunterlagen), die Bestimmungen des
Leistungsvertrages (Abschnitt 3 dieser Aussschreibungsunterlagen) und die
Prüflisten
(Abschnitt 7 dieser Ausschreibungsunterlagen) als Bestandteile seines
Angebotes.
4.3 Während der Zuschlagsfrist (siehe Punkt 1 dieser Ausschreibungsunterlagen) ist der Bieter an sein Angebot gebunden. Der Rücktritt vom Angebot während der Zuschlagsfrist erfordert die Zustimmung der vergebenden Stelle.
Der Bieter nimmt zur Kenntnis, dass er für den Fall der
Stattgebung seines Begehrens, innerhalb der Zuschlagsfrist von seinem Angebot
entbunden zu werden, zur Leistung des Schadenersatzes gemäß Punkt 2.19.4 der
ÖNORM A 2060 (Allgemeine Vertragsbestimmungen für
Leistungen) in der Fassung vom 1. März 1995 verpflichtet ist.
4.4 Der Bieter verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages die im Angebot enthaltenen Preise und Konditionen auch anderen, in den Ausschreibungsunterlagen nicht genannten Bundesschulen sowie Privatschulen zu gewähren, soferne diese innerhalb von vier Monaten ab Zuschlagserteilung einen entsprechenden Auftrag erteilen.
4.5 Der Bieter verpflichtet sich, im Falle des Zustandekommens eines Kaufvertrages die im Angebot enthaltenen Preise und Konditionen auch Lehrern an den in den Ausschreibungsunterlagen genannten Schulen sowie an Schulen gemäß Punkt 4.4 dieser Ausschreibungsunterlagen zu gewähren, soferne diese innerhalb von vier Monaten ab Zuschlagserteilung einen entsprechenden Auftrag erteilen.
4.6 Der Bieter verpflichtet
sich, die sich aus den Übereinkommen Nr. 94, Nr. 95 und Nr. 98 der
32. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz, BGBl. Nr. 20/1952 ergebenden
Verpflichtungen einzuhalten (ILO-Bestimmungen).
4.7 Mit der rechtsgültigen
Unterfertigung des Angebotes erklärt der Bieter, dass er alle für die
Erbringung der Leistungen notwendigen Berechtigungen besitzt und dass kein Konkurs-
bzw. Ausgleichsverfahren gegen sein Unternehmen anhängig ist.
Wird in der Zeit zwischen Angebotseröffnung und Zuschlag ein Konkurs- bzw. Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Bieters eröffnet, so ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben und wird das Angebot gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Bundesvergabegesetz 1997 vor der Wahl des Angebotes für den Zuschlag ausgeschieden.