Frequently asked questions: FAQ

 

    (1) Kann ein Direktor eine beamtete Lehrperson verpflichten/zwingen, das IT-Kustodiat
                nach Erlass BGBl II, Nr.29, 1999 zu führen?

 Hintergrund:  a) Beamten-Dienstrecht BDG (Jahrbuch 2000, Seite 233):

                           § 211: Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen
                                      Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet
                                      und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

                           § 212: (2) Aus wichtigen dienstlichen Gründen kannd er Lehrer vorübergehend auch zur Erteilung
                                       des Unterrichtes in Unterrichtsgegenständen verhalten werden,  für die er nicht lehrbefähigt ist.

 

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Aus dem SchUG:

§ 52. Der Schulleiter hat, soweit es die Gegebenheiten der betreffenden Schule erfordern, Lehrer mit der
         Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Unterrichtsmittel
         und sonstigen Schuleinrichtungen zu betrauen (Kustoden).

D.h. der Direktor muss einen Kustos bestimmen genauso wie er einen Klassenvorstand bestimmen muss, falls sich niemand meldet!

 

 

 

  (2) Kann ein Direktor eine beamtete oder sonstige Lehrperson verpflichten/zwingen,
              die seit 1999 aufgesplittete Tätigkeit IT-Kustos für den pädagogisch-fachlichen Teil
              und IT-Systembetreuung (rein technische Leistung der Hardware-/Netzwerk- u.
              Systembetreuung mit gesondertem, zweckgewidmeten Budgettopf) in EINER Person
              wahrzunehmen?

 

 Hintergrund:  GZ4.173/2-III/D/99, Seite 3 und NEU GZ 682/5-III/6/03 (Siehe Abgeltungsregelung)

                     ... Die Aufsplittung der Tätigkeiten entspricht einem zeitgemäßen flexiblen Lösungsmodell,  das sowohl der
                      zukünftigen technischen Entwicklung als auch den strukturellen Veränderungen  im Schulwesen (Dezentralisierung, Autonomie)
                      Rechnung tragen soll: Die Entscheidung, wie personelle und finanzzielle Ressourcen genutzt werden, kann abhängig von den
                      spezifischen Bedürfnissen und vorhandenem Know-how am Schulstandort getroffen werden.

 

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NEIN: Die IT-Systembetreuung gehört NICHT zu den im SchUG definierten Funktionen eines Lehrers!

 

 

 

 

  (3) Kann ein Direktor eine Lehrperson dazu verpflichten/zwingen diese
              (unterbezahlte?) IT-Systembetreuung wahrzunehmen?

 

Hintergrund:  Im Erläuterungsblatt zur Begutachtung des BGBl II, Nr.29, 1999 (siehe Vorblatt) steht:

                       ... Hiebei sollen jedoch nur mehr jene Tätigkeiten abgegolten werden,  die pädagogisch-fachlichen Charakter haben; die hard- und
                       systemsoftwaremässige Betreuung, die  nicht zwingend durch Lehrer  erfolgen muss, soll künftig im Wege der Auslagerung in die
                       autonome  Entscheidung der Schule fallen (z.B. durch Serviceverträge mit einer Firma oder durch externe oder  interne Experten)
                       und ist daher nicht mehr Gegenstand der Verordnung. ...

 

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NEIN: Die IT-Systembetreuung gehört NICHT zu den im SchUG definierten Funktionen eines Lehrers!