Typ BG

Kurztitel Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

Abkürzung LDG 1984

Paragraph 51

Inkrafttretedatum 19990901

Außerkrafttretedatum 99999999

Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen

§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Schulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je
Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe
oder in Technischem Seminar und Grundlagen der Mechanik bzw.
Elektrotechnik je Schülergruppe um eine halbe Wochenstunde,
3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine
Wochenstunde. Die Lehrverpflichtung vermindert sich weiters für die Verwaltung
a) der Bücherei,
b) der Schulwerkstätte Metall (Materialien, Werkzeuge, Maschinen
für den Fachbereich Metall),
c) der Laboreinrichtung Elektro (Materialien, Werkzeuge, Maschinen
für den Fachbereich Elektro),
d) der Schulwerkstätte Holz (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für
den Fachbereich Holz),
e) der Schulwerkstätte Bau (Materialien, Werkzeuge, Maschinen für
den Fachbereich Bau),
f) der Lehrbüroeinrichtungen (Materialien, Geräte für den
Fachbereich Handel - Büro),
g) der Lehrküche (inklusive Materialien, Geräte für den
Fachbereich Tourismus),
h) der Sammlung für den berufs- und wirtschaftskundlichen Bereich,
i) der Sammlung für den Bereich Naturkunde, Ökologie und
Gesundheitslehre,
j) der Sammlungen für den Fachbereich Dienstleistungen inklusive
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe,
k) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte, sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten
wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr
als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet
werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn
IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf
das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter
Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die
pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller
elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender
Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an
Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn
der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden
Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die
Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze
durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen
Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und
laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und
Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von
IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den
Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.

Schlagwörter

Korrekturstunde, Schulleiter, Einrechnung in die Lehrverpflichtung, Verminderung der Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung, Leiterfreistellung, Befreiung von der Unterrichtserteilung, Hardware, Hardwarekomponente, Betriebssystemsoftwarekomponente, Betriebssoftware

Index 64/03 Landeslehrer

Fundstelle BGBl.Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999

Dokumentnummer N6199959804L