Typ BG

Teil 1

Datum 19990108

Publikationsorgan BGBl. I Nr. 6/1999

Kurztitel Bundesgesetz: 2. Dienstrechts-Novelle 1998 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647.)

Text Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Poststrukturgesetz und das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 1998)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956 III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 IV Änderung des Pensionsgesetzes 1965 V Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes VI Änderung des Poststrukturgesetzes VII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 VIII Aufhebung von Rechtsvorschriften

Artikel I

Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979

Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 53 Abs. 2 Z 5 lautet:

,,5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen
behördlichen Berechtigung oder Befähigung, der
Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises,
der Dienstkarte und sonstiger Sachbehelfe,''

2. § 60 lautet samt Überschrift:

,,Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten
und sonstige Sachbehelfe

§ 60. (1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, ist der Beamte im Dienst verpflichtet,
1. eine Dienstkleidung zu tragen oder
2. sich mit einem Dienstabzeichen oder einem Dienstausweis oder
einer Dienstkarte auszuweisen.

(2) Dienstkarten können folgende Daten des Beamten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder der Beamte diese wünscht:
1. ein Lichtbild,
2. die Bezeichnung der Dienststelle oder des Standeskörpers,
3. die Dienstnummer,
4. die Kurzbezeichnung für die ausgeübte Verwendung (Funktion),
5. den Vor- und Familiennamen,
6. einen allfälligen akademischen Grad,
7. den Amtstitel.

(3) Durch Verordnung des zuständigen Bundesministers ist zu regeln,
1. in welchen Verwendungen und unter welchen näheren
Voraussetzungen die Pflicht besteht,
a) die Dienstkleidung zu tragen oder
b) sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis oder
der Dienstkarte auszuweisen,
2. bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes
und im Ruhestand getragen werden darf,
3. welche anderen als die in Abs. 2 genannten Datenarten die
Dienstkarte aus dienstlichen Gründen zu enthalten hat.

(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden kundzumachen.

(5) Der Beamte hat ihm zur Verfügung gestellte Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe sorgsam zu behandeln.''

3. § 80 Abs. 1 lautet:

,,(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise, Dienstkarten und sonstige Sachbehelfe zur Verfügung zu stellen, wenn daran ein dienstlicher Bedarf besteht.''

4. Die §§ 152 und 152a werden durch folgenden § 152 ersetzt:

,,Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen für den Militärischen
Dienst

§ 152. (1) Für den Militärischen Dienst ist der Amtstitel ,,Militärperson'' vorgesehen.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist für Beamte der Besoldungsgruppe Militärischer Dienst folgender militärischer Dienstgrad als Verwendungsbezeichnung vorgesehen:
1. In der Verwendungsgruppe M BO 1: Oberleutnant, Hauptmann,
Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier, Divisionär,
Korpskommandant, General;
2. in der Verwendungsgruppe M BO 2: Leutnant, Oberleutnant,
Hauptmann, Major, Oberstleutnant, Oberst, Brigadier,
Divisionär, Korpskommandant;
3. in der Verwendungsgruppe M BUO 1: Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter, Vizeleutnant;
4. in der Verwendungsgruppe M BUO 2: Wachtmeister,
Oberwachtmeister, Stabswachtmeister;
5. in der Verwendungsgruppe M ZO 1: Oberleutnant, Hauptmann,
Major, Oberstleutnant, Oberst;
6. in der Verwendungsgruppe M ZO 2: Leutnant, Oberleutnant,
Hauptmann, Major;
7. in der Verwendungsgruppe M ZUO 1: Stabswachtmeister,
Oberstabswachtmeister, Offiziersstellvertreter;
8. in der Verwendungsgruppe M ZUO 2: Wachtmeister,
Oberwachtmeister;
9. in der Verwendungsgruppe M ZCh: Korporal, Zugsführer;
10. während der Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen
Militärakademie: Fähnrich.''

(3) Den im Abs. 2 für die Verwendungsgruppen M BO 1 und M ZO 1 vorgesehenen Dienstgraden (außer Brigadier, Divisionär, Korpskommandant und General) ist je nach Verwendung die Bezeichnung ,,des Generalstabsdienstes'', ,,des Intendanzdienstes'', ,,des höheren militärtechnischen Dienstes'', ,,des höheren militärfachlichen Dienstes'' oder der Zusatz ,,.arzt'', ,,.apotheker'' oder ,,.veterinär'' hinzuzufügen.

(4) Für Militärärzte in Krankenanstalten können abweichend von den Absätzen 2 und 3 die Verwendungsbezeichnungen ,,Oberarzt'', ,,Primararzt d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) oder ,,Ärztlicher Leiter d.'' (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Krankenanstalt) vorgesehen werden.

(5) Für die als Militärseelsorger verwendeten Militärpersonen sind abweichend vom Abs. 2 folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:

Militärkaplan, Militärkurat, Militäroberkurat, Militärsuperior, Militäroberpfarrer, Militärdekan, Militärgeneralvikar, Militärsuperintendent, Militärbischof.

(6) Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.

(7) Militärpersonen, die gemäß § 1 Z 1 KSE-BVG in das Ausland entsendet sind, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für Landesverteidigung unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson durch Verordnung zu bestimmen.

(8) Soweit in dienst- oder besoldungsrechtlichen Vorschriften Rechtsfolgen an die Innehabung bestimmter Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen geknüpft werden, ist bei den in Abs. 7 angeführten Militärpersonen von jenem Amtstitel oder jener Verwendungsbezeichnung auszugehen, der ihnen auf Grund ihrer dienstrechtlichen Stellung im Inland gebührt hätte.

(9) Abs. 7 erster Satz und Abs. 8 gelten auch für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 und M BO 2, die im Ausland im militärdiplomatischen Dienst verwendet werden oder nach § 39a Abs. 1 in das Ausland entsandt werden. Verwendungsbezeichnungen für diese Militärpersonen sind in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bestimmen.''

5. § 152c Abs. 9 lautet:

,,(9) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die Einstufung in der Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes, von dem sie abberufen wird.''

6. Dem § 247 werden folgende Abs. 6 und 7 angefügt:

,,(6) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 159 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

(7) Bis zum Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung gemäß §§ 152 Abs. 6, 256 Abs. 4 und 271 sind die §§ 152, 152a, 256 und 271 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Berufsmilitärpersonen und Berufsoffiziere können ihren bisherigen Amtstitel und Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes 1990 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, ihre bisherige Verwendungsbezeichnung als Verwendungsbezeichnung weiterhin an Stelle des durch die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung vorgesehenen Dienstgrades führen.''

7. Dem § 256 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

,,Die näheren Bestimmungen über das Führen der Dienstgrade sind unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die vorgesehene Verwendung der Militärperson vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.''

8. § 271 lautet:

§ 271. (1) Für Berufsoffiziere ist der Amtstitel ,,Berufsoffizier'' vorgesehen.

(2) § 152 Abs. 2 bis 9 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 1 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 1 und für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 die Bestimmungen für Militärpersonen der Verwendungsgruppe M BO 2 gelten.''

9. Dem § 278 wird folgender Abs. 35 angefügt:

,,(35) § 53 Abs. 2 Z 5, § 60 samt Überschrift, § 80 Abs. 1, § 152 samt Überschrift, § 152c Abs. 9, § 247 Abs. 6 und 7, § 256 Abs. 4 und § 271 sowie Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c, Z 1.3.3 lit. c, Z 13.13 samt Überschrift, Z 13.14 lit. b und Z 25.1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Zugleich tritt § 152a samt Überschrift in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung außer Kraft.''

9a. In der Anlage 1 Z 1.2.5 lit. c wird nach dem Ausdruck ,,der Präsidialsektion,'' der Ausdruck ,,der Sektion I (Wirtschaftspolitik),'' eingefügt und es entfällt der Ausdruck ,,der Sektion X (Wirtschaftspolitik),''.

9b. In der Anlage I Z 1.3.3 lit. c entfällt der Ausdruck ,,der Sektion VII (Oberste Bergbehörde - Roh- und Grundstoffe),'' und wird nach dem Ausdruck ,,der Sektion IX (Technik und Innovation),'' der Ausdruck ,,der Sektion X (Tourismus und Freizeitwirtschaft)'' eingefügt.

10. Anlage 1 Z 13.13 lautet samt Überschrift:

,,Ausbildung und Verwendung
13.13. (1)
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse
aa) der Z 2.11 oder
bb) der Z 2.13, wenn als Prüfungsfach gemäß Z 2.13 Abs. 2
lit. b sublit. aa die Fremdsprache Englisch gewählt
wurde, oder
cc) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die
Verwendungsgruppe M BUO 2 und die erfolgreiche Ablegung
der Studienberechtigungsprüfung nach dem
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für die
Studienrichtung Pädagogik oder Psychologie oder
Soziologie oder Politikwissenschaft oder Publizistik und
Kommunikationswissenschaften oder Elektrotechnik oder
Maschinenbau und Vermessungswesen oder
dd) das erfolgreiche Ablegen der Zusatzprüfung gemäß § 4
Abs. 4 des Bundesgesetzes über
Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, für den
Fachhochschul-Studiengang ,,Militärische Führung'',
sofern die in lit. b geforderte Ausbildung zum
Unteroffizier durch die erfolgreiche Absolvierung der
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2
erfolgt ist und eine einschlägige Berufserfahrung als
Unteroffizier bei einer Gesamtdienstzeit von sieben
Jahren ab Beginn des Grundwehrdienstes oder
Ausbildungsdienstes vorliegt,
b) die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Unteroffizier,
c) die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder in der Dauer von
sechs Monaten in Verbindung mit dem Nachweis der Eignung und
erfolgter Auswahl zur Truppenoffiziersausbildung,
d) die erfolgreiche Absolvierung des
Fachhochschul-Studienganges ,,Militärische Führung'' und
e) die erfolgreiche Absolvierung des Truppenoffizierslehrganges
an der Theresianischen Militärakademie während des
Fachhochschul-Studienganges. Auf den
Truppenoffizierslehrgang sind die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes über die Grundausbildung (ausgenommen § 25
Abs. 2 Z 2) anzuwenden.

(2) Abs. 1 lit. c ist auf Aufnahmewerber nicht anzuwenden, die die Truppenoffiziersausbildung an der Theresianischen Militärakademie vor dem 1. Jänner 1996 begonnen haben.

(3) Anstelle der Ernennungserfordernisse gemäß Abs. 1 lit. d und e tritt für Aufnahmewerber, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 1998 begonnen haben, die erfolgreiche Absolvierung der Truppenoffiziersausbildung gemäß der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Auswahl und die Ausbildung der Truppenoffiziere, VBl. I Nr. 130/1997 (BGBl. II Nr. 138/1997).

(4) Die erfolgreiche Verwendung als Ausbilder gemäß Abs. 1 lit. c wird für Militärpiloten durch das Erreichen der Qualifikation als Einsatzpilot ersetzt.''

11. In der Anlage 1 Z 13.14 lit. b wird das Zitat ,,Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis d'' durch das Zitat ,,Z 13.13 Abs. 1 lit. b bis e'' ersetzt.

12. Anlage 1 Z 25.1 wird in der rechten Spalte wie folgt geändert:

a) Am Ende der lit. i wird der Strichpunkt durch einen Punkt
ersetzt. b) Lit. j entfällt.

Artikel II

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 24a Abs. 7 (in der Zeit vor dem 1. Juli 1998 führte der Abs. 7 die Absatzbezeichnung ,,(5)'') zweiter und dritter Satz lautet:

,,Das Benützungsentgelt ist
1. für eine Garage in der Höhe des Zwanzigfachen,
2. für einen PKW-Abstellplatz in der Höhe des Zehnfachen jenes Betrages festzusetzen, der vom Bundesminister für Justiz im Bundesgesetzblatt jeweils als Kategoriebetrag für einen Quadratmeter Nutzfläche einer Wohnung erster Qualität verlautbart wird. Ist die Garage nicht beheizt oder der Abstellplatz nicht überdacht, ist ein Benützungsentgelt nur in der Höhe von 80 vH dieser Größe vorzuschreiben.''

2. § 40a Abs. 1 lautet:

,,(1) Eine Exekutivdienstzulage von 1 043 S gebührt dem Beamten
1. des Höheren Dienstes bei den Bundespolizeibehörden, bei den
Sicherheitsdirektionen und an Justizanstalten,
2. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesministerium für Inneres,
welcher gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 des Sicherheitspolizeigesetzes
(SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zur Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist,
3. des rechtskundigen Dienstes beim Bundesasylamt, welcher gemäß
§ 37 Abs. 7 des Asylgesetzes, BGBl. I Nr. 76/1997, zur Ausübung
unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt ist, solange er im Exekutivdienst oder im wissenschaftlichen oder amtsärztlichen Dienst verwendet wird oder mit Aufgaben der Wirtschaftspolizei betraut ist. Die Exekutivdienstzulage gebührt ebenso, wenn ein solcher Beamter infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden kann.''

3. Im § 48 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

4. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Im Abs. 5 Z 3 wird der Ausdruck ,,Sonderschulen, Polytechnischen Schulen oder hauswirtschaftlichen Berufsschulen'' durch den Ausdruck ,,Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen'' ersetzt.

b) Im Abs. 6 zweiter und dritter Satz entfällt jeweils der Ausdruck ,,und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen''.

5. Im § 59 Abs. 7 zweiter Satz entfällt der Ausdruck ,,und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen''.

6. Im § 61 Abs. 5 entfallen a) in der Z 1 die Ziffernbezeichnung ,,1.'' und das Wort ,,sowie'', b) die Z 2.

7. An die Stelle des § 63a samt Überschrift treten folgende Bestimmungen:

,,Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag
in den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ....... 11,6 Promille,
in den Verwendungsgruppen L 2 ................ 9,4 Promille und
in der Verwendungsgruppe L 3 ................. 6,0 Promille des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im
Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung,
Diplomprüfung und Abschlußprüfung

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach der Klausurprüfung gebührt
1. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Abgeltung von 2 660 S
und
2. Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 eine Abgeltung von 2 320 S für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

(2) War in dem für die Zulassung zur Prüfung maßgebenden Jahrgang der betreffende Unterrichtsgegenstand nicht stundenplanmäßig zu unterrichten, ist bei der Anwendung des Abs. 1 von der Zahl der Monatswochenstunden auszugehen, die für diesen Gegenstand stundenplanmäßig in jenem Jahrgang vorgesehen waren, in dem dieser Gegenstand zuletzt unterrichtet worden ist.

(3) Sind für die gemäß Abs. 1 für eine Klasse vorgesehene Prüfung mehrere Prüfungstermine vorgesehen, gebührt die Abgeltung nach Abs. 1 ausschließlich für einen Prüfungstermin.

(4) Hatte der Lehrer in einem bestimmten Unterrichtsgegenstand eine Gruppe von Schülern verschiedener Klassen stundenplanmäßig gemeinsam zu unterrichten, zählt diese Gruppe für den Lehrer bei der Anwendung der Abs. 1 bis 3 als eine einzelne Klasse.

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich
1. für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 um 342 S und
2. für Lehrer der Verwendungsgruppen L 2 um 298 S für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.''

8. Nach § 82 werden folgende §§ 82a und 82b samt Überschriften eingefügt:

,,Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des
Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82a. (1) Dem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für die mit seiner dienstlichen Tätigkeit im Nachtdienst verbundenen Erschwernisse und als Ersatz der in diesem Zusammenhang anfallenden Aufwendungen anstelle der in den §§ 19a und 20 vorgesehenen Nebengebühren für jede Stunde tatsächlich geleisteter dienstlicher Tätigkeit während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) eine Vergütung von 25 S. Für Bruchteile einer Stunde gebührt der verhältnismäßige Teil dieser Vergütung.

(2) Auf diese Vergütung sind anzuwenden:
1. § 15 Abs. 1 letzter Satz,
2. § 15 Abs. 4 und 5,
3. § 15a Abs. 2 und
4. die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der
Erschwerniszulage maßgebenden Bestimmungen des
Nebengebührenzulagengesetzes.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des
Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 82b. (1) Einem Beamten des Exekutivdienstes, der in einem Kalenderjahr mindestens 15 Nachtdienste geleistet hat, gebührt für jeden geleisteten Nachtdienst ein Zeitguthaben im Ausmaß von einer Stunde. Der Anspruch entsteht mit dem der Leistung der Nachtdienste jeweils folgenden Monatsersten.

(2) Nachtdienst gemäß Abs. 1 leistet,
1. wer in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mindestens vier
Stunden seine dienstlichen Tätigkeiten verrichtet und
2. in dem betreffenden Monat Anspruch auf eine Vergütung für
besondere Gefährdung nach § 82 hat.

(3) Der Beamte hat Anspruch, das Zeitguthaben längstens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Entstehen des Anspruches zu verbrauchen. Dieser Zeitausgleich ist zu gewähren, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(4) Der Beamte hat anstelle des entsprechenden Zeitguthabens Anspruch auf Abgeltung der mit der lang andauernden Exekutivdienstleistung während der Nachtzeit verbundenen besonderen Erschwernisse durch eine Anhebung der Vergütung nach § 82a um 120 S je Nachtdienst im Sinne des Abs. 1, wenn
1. das aus diesem Nachtdienst gebührende Zeitguthaben nicht bis zu
dem dem Entstehen des Anspruches nächstfolgenden 31. Dezember
oder 30. Juni verbraucht wird oder
2. der Beamte für diesen Nachtdienst anstelle des Zeitguthabens
eine Abgeltung beantragt.''

9. An die Stelle des § 93 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen:

,,(10) Einer Militärperson, die aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, aus ihrer Verwendung als Kompaniekommandant, Bataillonskommandant oder Regimentskommandant abberufen wird und die diese Verwendung mindestens fünf Jahre hindurch ausgeübt hat, gebührt, solange sie ständig mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der lediglich eine Funktionsgruppe niedriger bewertet ist als der Arbeitsplatz, von dem sie abberufen wird, die für die Funktionsgruppe jenes Arbeitsplatzes vorgesehene Funktionszulage, von dem sie abberufen wird.

(11) Auf Kompaniekommandanten, die bis zum 31. Dezember 1998 abberufen worden sind, ist § 93 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 weiter anzuwenden.

10. Nach § 144 werden folgende §§ 144a und 144b samt Überschriften eingefügt:

,,Vergütung für Erschwernisse und Aufwendungen des
Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144a. § 82a ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.

Ausgleichsmaßnahmen für besondere Erschwernisse des
Exekutivdienstes im Nachtdienst

§ 144b. § 82b ist auch auf Wachebeamte anzuwenden.''

11. § 150 lautet:

,,§ 150. Den Berufsoffizieren gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt

--------------------------------------------------------------------
bei Führung eines Amtstitels Dienstzulage
oder einer Verwendungsbezeichnung, ------------ in den Dienstklassen der oder die einer der nachstehend Schilling
angeführten
Verwendungsbezeichnungen
vergleichbar ist --------------------------------------------------------------------
III Fähnrich 882
-----------------------------------------------
und Leutnant 1 102
-----------------------------------------------
IV Oberleutnant 1 322
-----------------------------------------------
Hauptmann 1 539 -------------------------------------------------------------------- ab der Dienstklasse V 1 719''

12. § 161 Abs. 29 Z 7 lautet:

,,7. § 24a Abs. 4, 4a und 5 in der Fassung des Art. II Z 15, die
§§ 112c bis 112e in der Fassung des Art. II Z 46, 47, 49, 51
lit. a, 52 lit. a und 53 und § 112g mit 1. April 1998,''

13. § 161 Abs. 29 Z 8 lit. b lautet:

,,b) § 24a Abs. 3 bis 7 in der Fassung des Art. II Z 16, § 112c
Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 48, § 112c Abs. 4 in der
Fassung des Art. II Z 50, § 112d in der Fassung des Art. II
Z 51 lit. b, § 112e Abs. 2 in der Fassung des Art. II Z 52
lit. b und § 112e Abs. 5 in der Fassung des Art. II Z 54''

14. Dem § 161 wird folgender Abs. 30 angefügt:

,,(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. der zweite und dritte Satz des § 24a Abs. 7, der in der Zeit
vor dem 1. Juli 1998 die Absatzbezeichnung (5) führte, mit
1. April 1997,
2. § 63a samt Überschrift mit 1. September 1998,
3. § 40a Abs. 1, § 61 Abs. 5, die §§ 82a und 82b samt
Überschriften, § 93 Abs. 10 und 11, die §§ 144a und 144b samt
Überschriften und § 150 mit 1. Jänner 1999,
4. § 63b samt Überschrift mit 1. April 1999. Die Aufhebung des § 48 Abs. 5 letzter Satz tritt mit 1. März 1998 in Kraft.''

Artikel III

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

,,§ 23. Auf die Vertragsbediensteten sind die §§ 60 und 80 BDG 1979 und die §§ 24 bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 samt den dazu ergangenen Übergangsbestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand ohne gleichzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 80 Abs. 5 Z 1 BDG 1979) das Enden des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten gleichzuhalten ist, wenn aus diesem Anlaß eine Pensionsleistung nach dem ASVG gebührt.''

2. § 41 Abs. 4 lautet:

,,(4) Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas I L gebühren die Vergütungen für Schul- und Unterrichtspraktika nach den §§ 62 bis 63 des Gehaltsgesetzes 1956, die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.''

3. § 44a Abs. 1 Z 1 bis 3 lautet:

,,1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen
Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den
Akademien mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus
Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder
Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in
Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an
Hauptschulen,''

4. Im § 44a Abs. 2 dritter und vierter Satz wird der Ausdruck ,,Polytechnischen Lehrgängen'' jeweils durch den Ausdruck ,,Polytechnischen Schulen'' ersetzt und entfällt jeweils der Ausdruck ,,und an hauswirtschaftlichen Berufsschulen''.

4a. Nach § 44d wird folgender § 44e samt Überschrift eingefügt:

,,Abgeltungen für mehrtägige Schulveranstaltungen und Abgeltung
für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer
Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und
Abschlußprüfung

§ 44e. Den Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L gebühren die Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen nach § 63a des Gehaltsgesetzes 1956 und die Abgeltung für die Vorbereitung auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlußprüfung nach § 63b des Gehaltsgesetzes 1956.''

5. Dem § 76 wird folgender Abs. 23 angefügt:

,,(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten inKraft:
1. § 44e samt Überschrift, soweit sich diese Bestimmung nicht auf
§ 63b des Gehaltsgesetzes 1956 bezieht, mit 1. September 1998,
2. § 23 mit 1. Jänner 1999 und
3. § 41 Abs. 4 und - soweit sich diese Bestimmung auf § 63b des
Gehaltsgesetzes 1956 bezieht - § 44e samt Überschrift mit
1. April 1999.''

Artikel IV

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 15b Abs. 2 lautet:

,,(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages von 16 000 S tritt jeweils der sich aus § 264 Abs. 6 vierter Satz ASVG ergebende Betrag.''

2. Im a) § 54 Abs. 2 lit. a in der vom 1. Jänner 1998 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 geltenden Fassung und b) § 54 Abs. 2 lit. a in der auf Grund des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 138, ab 1. Jänner 2003 geltenden Fassung wird jeweils die Wortfolge ,,geleistet wird'' durch die Wortfolge ,,zu leisten ist'' ersetzt.

3. Im § 54 Abs. 5 wird die Wortfolge ,,die Ruhestandsversetzung'' durch die Wortfolge ,,der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand'' ersetzt.

4. Dem § 54 wird folgender Abs. 6 angefügt:

,,(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist.''

5. Im § 55 Abs. 1 entfällt die Wortfolge ,,nach der Vollendung des 18., aber''.

6. Dem § 58 wird folgender Abs. 28 angefügt:

,,(28) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. a, § 54
Abs. 5 und 6 und § 55 Abs. 1 mit 1. Jänner 1998,
2. § 15b Abs. 2 mit 1. Jänner 2000 und
3. § 54 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Art. IV Z 2 lit. b mit
1. Jänner 2003.''

Artikel V

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/1999, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 2a entfällt die Wortfolge ,,gemäß § 13 Abs. 8a oder Abs. 9a des Gehaltsgesetzes 1956''.

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 16 angefügt:

,,(16) § 2 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.''

Artikel VI

Änderung des Poststrukturgesetzes

Das Poststrukturgesetz, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/1998, wird wie folgt geändert:

1. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

,,Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder ihrer Rechtsnachfolgerin oder einem der Unternehmen, die durch Maßnahmen der Umgründung im Rahmen des bestehenden Gesellschaftsrechts aus der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft hervorgegangen sind und an denen sie oder die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft direkt oder indirekt einen Anteil von mehr als 25% hält, zur Dienstleistung zugewiesen.''

2. Im § 17 Abs. 3 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 7 bis 12 angefügt:

,, 7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria
Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8. Innsbruck für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria
Aktiengesellschaft in Tirol und Vorarlberg,
9. Klagenfurt für Beamte der Betriebsstellen der Telekom
Austria
Aktiengesellschaft in Kärnten,
10. Linz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria
Aktiengesellschaft in Oberösterreich,
11. Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria
Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria
Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und
Burgenland.''

3. Dem § 17 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

,,Den Personalämtern laut Z 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z 1 bis 6.''

4. Dem § 17 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

,,(9) Auf die Zuständigkeit und das Verfahren in den Beamte gemäß Abs. 1 betreffenden Disziplinarangelegenheiten sind die Bestimmungen des 9. Abschnittes des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. zur Durchführung des Disziplinarverfahrens die beim
Bundesministerium für Finanzen einzurichtende
Disziplinarkommission zuständig ist,
2. die Mitglieder des für der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilte Beamte
zuständigen Senates der Disziplinarkommission der Post und
Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung
zugeteilte Beamte sein müssen,
3. die Bestellung dieser Mitglieder der Disziplinarkommission
durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen hat,
4. ein Mitglied des zuständigen Senates der Disziplinarkommission
statt vom Zentralausschuß von der Gewerkschaft der Post- und
Fernmeldebediensteten oder gemäß § 98 Abs. 4 des
Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bestellt worden sein muß, und
5. ein Mitglied des zuständigen Senates der
Disziplinaroberkommission ein der Post und Telekom Austria
Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein
muß.

(10) § 41c Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 gilt mit der Maßgabe, daß das als Vertreter des Dienstgebers bestellte Mitglied des Senates der Berufungskommission ein der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilter Beamter sein muß.''

5. Der bisherige § 21 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)''; folgender Abs. 2 wird angefügt:

,,(2) Am 1. Jänner 1999 anhängige Dienstrechtsverfahren sind von den am 31. Dezember 1998 zuständigen Dienstbehörden weiter zu führen.''

6. Nach § 23 wird folgender § 23a samt Überschrift eingefügt:

,,Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 23a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.''

7. Der bisherige § 24 erhält die Absatzbezeichnung ,,(1)''; folgender Abs. 2 wird angefügt:


,,(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten in Kraft:
1. § 17 Abs. 1 mit 1. Mai 1996,
2. § 17 Abs. 3, 9 und 10, § 21 und § 23a samt Überschrift mit
1. Jänner 1999.''

Artikel VII

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984

1. Nach § 48 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

,,(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Volksschulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten
wahrgenommen wird - um insgesamt eine halbe Wochenstunde, wenn
mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um
insgesamt eine Wochenstunde, wenn mehr als zehn
IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf
das Höchstausmaß von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 dritter
Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die
pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller
elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender
Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an
Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn
der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden
Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die
Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze
durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen
Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und
laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und
Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von
IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den
Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.''

2. § 49 Abs. 1a lautet:

,,(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten
wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr
als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um
insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn
IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der
Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die
Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden bzw.
von einer Wochenstunde gemäß Abs. 1 zweiter Satz kommt hiebei
nicht zur Anwendung. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt
insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller
elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender
Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an
Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn
der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden
Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die
Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze
durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen
Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und
laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und
Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von
IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den
Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.''

3. In § 50 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

,,(1a) Auf die Lehrverpflichtung der Lehrer an jenen Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen, an denen kein dem Hauptschulunterricht vergleichbarer Fachunterricht stattfindet, ist § 48 Abs. 1a anzuwenden.''

4. § 51 Abs. 1a lautet:

,,(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an selbständigen Polytechnischen Schulen vermindert sich weiters
1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten
Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn
diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten
wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr
als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet
werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn
IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden. Die Einschränkung auf
das Höchstausmaß von vier Wochenstunden gemäß Abs. 1 zweiter
Satz kommt hiebei nicht zur Anwendung. Die
pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek,
f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller
elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
g) Sicherheit und Virenschutz. Sie vermindert sich weiters
2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender
Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an
Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn
der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden
Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die
Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze
durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen
Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird.
Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen
Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und
laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und
Netzwerkkomponenten),
b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von
IT-Anlagen,
c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
d) Sicherheit und Virenschutz,
e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den
Schulen. Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nichtvernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.''

6. Dem § 123 wird folgender Abs. 29 angefügt:

,,(29) § 48 Abs. 1a, § 49 Abs. 1a, § 50 Abs. 1a und § 51 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.''

Artikel VIII

Aufhebung von Rechtsvorschriften

(1) Mit Ablauf des 31. Dezember 1998 treten außer Kraft:
1. Art. VII der 24. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972,
2. Art. XXI Abs. 3 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 656/1983,
3. Art. III und Art. XIII Abs. 3 der 34.
Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl. Nr. 657/1983,
4. Art. III des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 574/1985,
5. Art. VII der 46. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987,
6. Art. IV der 38. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 238/1987,
7. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über
die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen,
BGBl. Nr. 211/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
II Nr. 48/1998,
8. §§ 3 und 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über
die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für
Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst und für Jugenderzieher an
Justizanstalten, BGBl. Nr. 227/1973, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997,
9. die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die
Festsetzung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung, BGBl.
Nr. 209/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 32/1998, soweit sich diese auf Beamte des Exekutivdienstes
und Wachebeamte bezieht.

(2) Durch die in Abs. 1 vorgesehenen Aufhebungen wird
1. in bestehende Bescheide und
2. in unmittelbar auf Gesetz oder Verordnung beruhende Ansprüche,
die sich auf Zeiträume beziehen, die vor dem Tag der
Wirksamkeit der Aufhebung liegen, nicht eingegriffen.

(3) Art. X Abs. 1 der 41. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 656/1983, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Klestil

Klima

Dokumentnummer BGBL/OS/19990108/1/0006&&