Typ V

Kurztitel Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien

Paragraph 1

Inkrafttretedatum 19990901

Außerkrafttretedatum 99999999

§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer- Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
1. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.
2. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Heimat- und Landeskunde,
b) Naturkunde,
c) humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
d) betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche
Unterrichtsgegenstände,
e) fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
f) Sprachlabors.
3. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
a) Bildnerische Erziehung,
b) Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
c) Werkerziehung/technischer Bereich,
d) Werkerziehung/textiler Bereich,
e) fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
f) sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an
Berufspädagogischen Akademien).
4. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
5. Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V je Lehrküche die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde) einzurechnen.
6. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Betriebsküche die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
7. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
8. Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
9. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je Schule die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.
10. Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
11. Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
12. Die pädagogisch-fachliche Betreuung von
Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen)
an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen
Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im
pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im
IT-Betrieb der Akademie,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung
elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere
begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem
Höchstausmaß:
bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 501 bis 1 000 Studierenden je
Standort 8 Wochenstunden
mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl
nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den
Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der
Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf
Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so
darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 12 nur einmal erfolgen,
wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien
zusammenzuzählen sind.

13. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger
Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit
hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere
CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend
angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich
jedenfalls
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im
IT-Betrieb der Akademie,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung
elektronischer Publikationen des Fachgebietes
sowie gegebenenfalls
g) je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE-
oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale
Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik,
Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von
Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für
die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an
Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und
Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung
Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung
und Textilmusterentwurf.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II,
von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und
umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
und für jede weitere begonnene Einheit von fünf
IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,
höchstens jedoch zehn Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl
nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den
Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das
jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der
österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so
darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 13 nur einmal erfolgen,
wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien
zusammenzuzählen sind.

Erfolgt eine Einrechnung auf Grund der Z 13, so ist für
diese IT-Arbeitsplätze Z 12 nicht anzuwenden.

Schlagwörter

Heimatkunde, Schulbetrieb

Index 64/02 Bundeslehrer

Fundstelle BGBl.Nr. 688/1990 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 222/1999

Dokumentnummer N6199913481U