Kurztitel Verordnung: Änderung der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

 

 

Publikationsorgan BGBl. II Nr. 29/1999

Typ V Teil 2 Datum 19990121

 

 

Text Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 333/1998, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 6 bis 10 lauten:

,,§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemeinbildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer
Publikationen des Fachgebietes.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2 Wochenstunden,
21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden,
41 bis 60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4 Wochenstunden,
von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 6 Wochenstunden,
von 1 001 bis 1 500 Schülern je Schulstandort 8 Wochenstunden,
mehr als 1 500 Schüler je Schulstandort 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.

§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,
von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,
mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der
Schule,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer
Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.

(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
bis zehn IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II,
von elf bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II
und für jede weitere begonnene Einheit von fünf IT-Arbeitsplätzen
mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere
Wochenstunde, höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.

(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.

(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten IT-Arbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.

§ 9. (1) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.

(2) Die Einrechnungen nach den §§ 6 bis 8 gebühren nicht, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze ein eigener Bediensteter bestellt ist.

§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.''

2. § 11 erster Satz lautet:

,,Die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung (Kustodiat) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachten Nebenleistungen an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik sowie an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik werden, sofern sie nicht durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes oder durch § 6 dieser Verordnung erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:''

3. Dem § 12 wird folgender Abs. 5 angefügt:

,,(5) Die §§ 6 bis 11 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 29/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.''

Gehrer

 

 

 

Dokumentnummer BGBL/OS/19990121/2/0029&&