Typ V

Teil 2

Datum 19990706

Publikationsorgan BGBl. II Nr. 222/1999

Kurztitel Verordnung: Änderung der Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten

Text Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit der die Verordnung über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 153/1992, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Z 12 und 13 lauten:

,,12. Die pädagogisch-fachliche Betreuung von
Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen)
an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen
Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die
Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im
pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im
IT-Betrieb der Akademie,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung
elektronischer Publikationen des Fachgebietes.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere
begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere
Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem
Höchstausmaß:
bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 501 bis 1 000 Studierenden je
Standort 8 Wochenstunden
mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl
nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den
Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der
Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf
Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so
darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 12 nur einmal erfolgen,
wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien
zusammenzuzählen sind.

13. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den
lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger
Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit
hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere
CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend
angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich
jedenfalls
a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung
einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
c) die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im
IT-Betrieb der Akademie,
d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
e) die Führung der Fachbibliothek und
f) die Erstellung eigener und die Evidenthaltung
elektronischer Publikationen des Fachgebietes
sowie gegebenenfalls
g) je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE-
oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale
Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik,
Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von
Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für
die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an
Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und
Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung
Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung
und Textilmusterentwurf.

Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II,
von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und
umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
und für jede weitere begonnene Einheit von fünf
IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,
höchstens jedoch zehn Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II.

Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl
nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze
(einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den
Unterricht notwendig sind.

Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das
jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der
österreichischen Schulstatistik.

Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so
darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 13 nur einmal erfolgen,
wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen
Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien
zusammenzuzählen sind.

Erfolgt eine Einrechnung auf Grund der Z 13, so ist für
diese IT-Arbeitsplätze Z 12 nicht anzuwenden.''

2. § 2 lautet:

,,§ 2. (1) Sind an einer Pädagogischen Akademie bzw. Berufspädagogischen Akademie jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in § 1 Z 5 bis 13 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

(2) § 1 Z 12 und 13 sind nicht anzuwenden, wenn für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien ein eigener Bediensteter bestellt ist.''

3. Dem § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt:

,,(3) § 1 Z 12 und 13 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 222/1999 treten mit 1. September 1999 in Kraft.''

Gehrer

Dokumentnummer BGBL/OS/19990706/2/0222&&